Was darf ich anliefern?

Was darf ich anliefern?

 Auf unseren Wertstoffhöfen können Sie folgende Abfälle und Wertstoffe entsorgen:

Unsere Öffnungszeiten finden Sie hier.

Ganz wichtig und unbedingt beachten:

Informationen zu den einzelnen Abfällen und Wertstoffen finden Sie in unserem Abfall ABC

Was kann ich im Entsorgungszentrum Dußlingen anliefern?
  • Altkleider und Schuhe,
  • Asbesthaltige Abfälle Merkblatt asbesthaltiger Abfälle Privatanlieferer / Merkblatt asbesthaltiger Abfälle Gewerbe
  • Bauschutt (Kleinanlieferungen),
  • Bio-, Garten- und Parkabfälle,
  • Boden (Kleinanlieferungen, bei größeren Mengen aus dem Landkreis Tübingen,
  • CDs und DVDs (bitte aus den Hüllen nehmen),
  • Elektro- und Elektrogeräteschrott haushaltsüblicher Geräte. Ab 20 Stück bitte 3 Tage vorher beim ZAV anmelden (Elektrogeräte-Voranmeldung).
  • Fenster,
  • Gewerbeabfall zur Beseitigung,
  • Glas (Flaschen und Flachglas),
  • Häckselgut,
  • Holz / Holzmöbel,
  • Kunststoffe,
  • Metallschrott (keine Kraftfahrzeugteile),
  • Mineralwolle,
Was kann ich im Entsorgungszentrum Reutlingen anliefern?

An unserem Wertstoffhof Reutlingen-Schinderteich können Abfälle zur Beseitigung bis maximal 0,5 m³ und Abfälle zur Verwertung bis maximal 2,0 m³ angenommen werden. Größere Mengen müssen über unser Entsorgungszentrum in Dußlingen entsorgt werden.

• Altkleider und Schuhe,
• CDs und DVDs (bitte aus den Hüllen nehmen),
• Elektro- und Elektrogeräteschrott haushaltsüblicher Geräte bis 20 Stück aus dem Landkreis Reutlingen. Die Stadtgebiete Reutlingen, Pfullingen und Metzingen betreiben eigene Sammelstellen und/oder sammeln über die Firma ALBA Metzingen. Photovoltaikmodule und Nachtspeicheröfen können nur am Wertstoffhof Dußlingen angenommen werden. Ab 20 Stück bitte 3 Tage vorher beim ZAV anmelden (Elektrogeräte-Voranmeldung).
• Fenster,
• Gewerbeabfall zur Beseitigung,
• Glas (Flaschen, Flachglas bis 0,5 m³ (Mehrmengen bitte an den Wertstoffhof Dußlingen),
• Holz / Holzmöbel,
• Metallschrott (keine Kraftfahrzeugteile),
• Papier / Pappe,
• Problemstoffe aus Privathaushalten (siehe unter Problemstoffsammelstellen),
• Altöl (nicht verunreinigt max. 5l),
• Restmüll,
• Sperrmüll.

Auf dem Fahrzeug müssen die Abfälle bereits getrennt voneinander gehalten sein!

Also: Nicht alles wild durcheinander!

Sondern: Jede Müllsorte muss bereits beim Einlass getrennt ersichtlich sein!

Abladen müssen Sie selbst in die bereitstehenden Container.

Haben Sie Fragen zu den Berechtigungscodes des Landkreises Tübingen?

Sie können mit den Berechtigungscode des Landkreises Tübingen kostenfrei Abfälle im Entsorgungszentrum Dußlingen abgeben: Einmal pro Jahr bis zu zwei Kubikmeter Sperrmüll *1oder Möbelholz *2 oder mehrmals Metallschrott oder Elektro- und Elektronikgeräteschrott.
Sie erhalten diese mit dem aktuellen Abfallgebührenbescheid des Landkreises Tübingen oder Sie erhalten den Code über Ihre Hausverwaltung.

Bei Fragen und Auskünften zu Sonderabfuhren, Terminen von Sperrmüll, Abfuhr von Holzmöbeln etc. wenden Sie sich bitte direkt an den Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Tübingen.

Tel.: 07071/207/1302 oder www.abfall-kreis-tuebingen.de

oder an die Firma ALBA Neckar-Alb, Niederlassung Dußlingen, Tel. 07072/600479-0

 

*1 Keine Renovierungsabfälle (z.B. Fenster, Teppichböden etc.)
*2 Keine Abfälle aus Holz, die keine Möbelstücke sind (z.B. Türen, Laminatboden etc.). Keine gewerblichen Abfälle.

Abfälle und Wertstoffe: Eine kleine Begriffsdefinition

• Abfälle
Alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Sie
werden entsprechenden Abfallarten zugeordnet. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

Wertstoffe
Abfallbestandteile oder Abfallfraktionen, die zur Wiederverwertung oder für die Herstellung verwertbarer Zwischen- oder Endprodukte geeignet sind.

 

• Bauschutt mit schädlichen Verunreinigungen
sind mineralische Abfälle aus Baumaßnahmen mit schädlichen Verunreinigungen, bei denen durch die Ablagerung auf einer Erddeponie eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist.

• Baustellenabfälle
Nichtmineralische Stoffe aus Bautätigkeiten, auch mit geringfügigen Fremdanteilen.

• Bioabfall
Im Siedlungsabfall enthaltene biologisch abbaubare nativ- und derivative-organische Abfallanteile (z.B. organische Küchenabfälle, Gartenabfälle).

Erdaushub mit Verunreinigungen
sind Abfälle aus Erdbaumaßnahmen mit schädlichen Beimengungen, bei denen durch die Ablagerung auf einer Erddeponie eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist.

Garten- und Parkabfälle
sind überwiegend pflanzliche Abfälle, die auf gärtnerisch genutzten Grundstücken in öffentlichen Parkanlagen und auf Friedhöfen sowie als Straßenbegleitgrün anfallen.

Gewerbeabfall (einschl. Direktanlieferer)
Abfälle, die üblicherweise nicht in Haushaltungen anfallen und Hausmüll der nicht von den Entsorgungspflichtigen selbst oder von beauftragten Dritten in genormten, im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behältern regelmäßig gesammelt, transportiert und der weiteren Entsorgung zugeführt wird.

• Hausmüll
sind Abfälle aus privaten Haushalten, die von den Entsorgungspflichtigen selbst oder von beauftragten Dritten in genormten, im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behältern regelmäßig gesammelt, transportiert und der weiteren Entsorgung zugeführt werden.

• Problemstoffe aus Haushaltungen
sind die in Haushaltungen üblicherweise anfallenden Kleinmengen von Stoffen, die bei der Beseitigung Nachteile für Personen, Umwelt, Anlagen und Verwertungsprodukten hervorrufen können. Insbesondere Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, öl- und lösemittelhaltige Stoffe, Farben und Lacke, Desinfektions- und Holzschutzmittel, Chemikalienreste, Batterien, Akkumulatoren, Leuchtstoffröhren, Säuren, Laugen und Salze.

Sperrmüll
sind feste Abfälle, die wegen ihrer Sperrigkeit nicht in die im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behälter passen und getrennt vom Hausmüll gesammelt und transportiert werden. Hierzu zählen jedoch nicht Abfälle aus Gebäuderenovierungen und Haushaltsauflösungen sowie Wertstoffe, die getrennt vom Sperrmüll eingesammelt werden.

• Verpackungsabfälle
Die in der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – VerpackV) vom 12.06.1991 (BGBl. I S. 1234 ff.) genannten Verpackungen sind ab den dort genannten Terminen den Rücknahmeverpflichteten zu überlassen, soweit diese die Verpackungen der erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen haben.