Asbestzementprodukte (fest gebunden)

Asbest ist ein feinfasriges, natürliches Material welches sehr gefährlich für die Gesundheit sein kann.

Fest gebundene Asbestfasern in Form von Asbestzementprodukten wie z.B. Dach- oder Wetterschutzplatten („Eternitplatten“), Blumenkästen etc. können über den ZAV entsorgt werden.

Schwach gebundene Asbestfasern wie z. B. Brandschutzmaterial („Spritzasbest“) oder Dämmmaterial in Öfen (Schnüre für Ofentüren, Asbestdichtungen) oder auch in Fußbodenbelägen dürfen von uns nicht angenommen werden.

Für Abfälle, die Asbestfasern enthalten gelten für Ausbau, Sammlung, Lagerung und Transport die TRGS 519 „Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ und die Gefahrstoffverordnung.

Asbestzementabfälle müssen verpackt und staubdicht verklebt angeliefert werden, so dass es zu keiner Freisetzung von gefährlichen Asbestfasern kommen kann. Als Verpackungsmaterial kommen „Bändchengewebefolie“ oder „BigBags“ (im Fachmarkt bitte genau danach fragen) mit entsprechenden Umschlagungen in Frage. Scherben oder nicht verpackte Abfälle werden nicht angenommen. Das Entladen ist Sache des Anlieferers

Zur Anlieferung von Asbesthaltigen Abfällen beim ZAV beachten Sie bitte unsere Merkblätter:

Batterien

Mit der „Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren“ wendet der Gesetzgeber das Prinzip der Produktverantwortung auf eine weitere Gruppe von Erzeugnissen an. Ziel ist es, den Schadstoffeintrag in Abfällen durch Batterien zu vermindern. Dazu sieht die Verordnung folgende Instrumente vor:

  • Herstellungs- und Verkehrsverbote für bestimmte Batterien,
  • Kennzeichnungspflichten für Schadstoffe enthaltende Batterien,
  • Rücknahmepflichten des Herstellers und umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung,
  • Rückgabepflichten des Endverbrauchers.

Rücknahme

Hersteller und Importeure von Batterien sind zur unentgeltlichen Rücknahme sowie zur ordnungsgemäßen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung der über Sammelsysteme vom Verbraucher erfassten Batterien verpflichtet. Die Schaffung einer Rückgabemöglichkeit ist somit Voraussetzung, um Batterien in Verkehr bringen zu dürfen.

Die Hersteller können die Rücknahme auf zwei Wegen sicherstellen:

  1. Einrichtung eines gemeinsamen Rücknahmesystems, das Batterien aller Arten, Marken und Herkunftsbereiche zurücknimmt, oder Beteiligung an einem solchen System
  2. Einrichtung eines herstellereigenen Rücknahmesystems unter der Bedingung, das dieses die gleichen Rücklaufquoten erreicht wie das Gemeinschaftssystem.

Die Rücknahme umfasst:

  • die unentgeltliche Bereitstellung von Sammelcontainern
  • die unentgeltliche Abholung der bereitgestellten Altbatterien
  • die Zuführung zur Entsorgung (Sortieren, Verwerten und Beseitigen)

Als Gemeinschaftssystem hat sich die GRS Batterien (Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien) etabliert. Im Jahr 2004 wurden bundesweit über 11.700 t Altbatterien eingesammelt. Nach Angaben von GRS können bereits 77 Gewichtsprozent der eingesammelten Batterien verwertet werden.

Darüber hinaus gibt es weitere Systeme, die als „Beauftragte Dritte“ die Rücknahme und Entsorgung als Dienstleistung für einzelne Hersteller anbieten (z.B. REBAT-System der Vfw AG).

Gebrauchte Batterien aus gewerblichen und gewerbeähnlichen Unternehmen können über den Handel, über das Rücknahmesystem oder über die Entsorgungs- und Verwertungsunternehmen zurückgegeben werden.

Kennzeichnung

Schadstoffhaltige Batterien müssen vom Hersteller mit einer Kennzeichnung versehen werden.

In dieser müssen die chemischen Symbole der enthaltenen Schadstoffe enthalten sein (bei wiederaufladbaren Nickel-Cadmium-Akkus z.B. Cd für Cadmium).

Batterieverordnung

Seit April 1998 ist die „Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren (Batterieverordnung BattV)“ in Kraft. Die Verordnung gilt für alle Arten von Batterien, die aus nicht wiederaufladbaren Primärzellen oder aus wiederaufladbaren Sekundärzellen (Akkumulatoren) bestehen.

Mit der Verordnung wird das im Abfallrecht verankerte Grundprinzip der Produktverantwortung auf eine weitere Gruppe von Erzeugnissen angewandt.

Ziel dieser Verordnung ist es, den Eintrag von Schadstoffen in Abfällen durch Batterien zu verringern, indem

bestimmte schadstoffhaltige Batterien nicht in Verkehr gebracht werden dürfen 

  • gebrauchte Batterien zurückgenommen und möglichst umweltverträglich verwertet 
  • nicht mehr verwertbare Batterien gemeinwohlverträglich beseitigt 
  • und Batterien mehrfach verwendbar und technisch langlebig hergestellt werden sollen. 

Aufgrund der Batterieverordnung sind Hersteller und Vertreiber von Batterien verpflichtet, diese unentgeltlich zurückzunehmen und einer Verwertung zuzuführen.

Zu diesem Zweck müssen sie entweder ein Rücknahmesystem einrichten oder sich an einem solchen beteiligen. Das Rücknahmesystem muss unter anderem

für alle Hersteller zugänglich sein 

  • alle Batterien unabhängig von Art, Marke und Herkunft zurücknehmen 
  • die kompletten Entsorgungsleistung wie Logistik,Behälterstellung, Transport, Rücknahme und Verwertung einrichten 

Abfallschlüssel gemäß AVV

1606 Batterien und Akkumulatoren
160601* Bleibatterien
160602* Ni-Cd-Batterien
160603* Quecksilber enthaltende Batterien
160604 Alkalibatterien (außer 160603)
160605 Andere Batterien und Akkumulatoren
2001 Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 1501)
200133* Batterien und Akkumulatoren, die unter 160601, 160602 oder 160603 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten
200134 Batterien und Akkumulatoren, mit Ausnahme derjenigen, die unter 201033 fallen

Arten von Batterien

Der Gesetzgeber unterscheidet in der Batterieverordnung zwischen schadstoffhaltigen Batterien und Akkumulatoren und solchen, die keine Schadstoffe enthalten („sonstige“ Batterien).

Schadstoffhaltig im Sinne der Verordnung sind Batterien mit den Schwermetallen Quecksilber, Cadmium und Blei oberhalb folgender Gehalte:

    • Batterien (außer Alkali-Mangan-Zellen) mit

      – mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber oder

      – mehr als 25 mg Quecksilber je Zelle,

    • Alkali-Mangan-Batterien mit als 0,025 Gewichtsprozent Quecksilber,
    • Batterien aller Arten mit mehr als 0,025 Gewichtsprozent Cadmium, sowie
    • Batterien mit mehr als 0,4 Gewichtsprozent Blei.

Für Starterbatterien, also solche Batterien, die in Fahrzeugen zum Anlassen des Motors, zur Zündung und zur Beleuchtung dienen, gelten folgende Sonderregelungen:

1. Die Hersteller sind zur Rücknahme und Entsorgung der Altbatterien verpflichtet, jedoch nicht zur Nutzung des gemeinsamen Rücknahmesystems

2. Der Vertreiber muss vom Endabnehmer der Batterie beim Kauf ein Pfand in Höhe von 7,50 € erheben, das ihm bei Rückgabe der Altbatterie zurückerstattet wird (Ausnahme: Batterien, die eingebaut zusammen mit einem Fahrzeug erworben werden).

Informationen für Händler

Unternehmen, die mit Batterien handeln, können sich zwecks weiterer Informationen an folgende Adresse wenden:

Adressen:

Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien

Entsorgungsfirmen

 

Bauschutt

In den vergangenen 10 Jahren fielen in der Bundesrepublik Deutschland jährlich etwa 360 – 400.000 Tonnen Bauschutt an. Der Anteil, den Bauschutt am gesamten Abfallaufkommen hat, beträgt derzeit etwa 60 % (*).

Warum findet dann, im Vergleich zu anderen Abfallarten, relativ wenig öffentliche Diskussion über das Thema „Bauschutt“ statt? Die Antwort ist vergleichsweise einfach:

„Schadstofffreier“ Bauschutt kann durch Schreddern und Sortieren (Sieben) relativ leicht wiederverwertet werden. Recyclingmaterial aus der Bauschuttaufbereitung wird vor allem im Tief- und Straßenbau wieder eingesetzt. Dadurch nimmt Bauschutt nicht teuren Deponieraum und Verbrennungskapazitäten in Anspruch.

Das Hauptaugenmerk bei der Wiederverwertung von Bauschutt muss also vor allem bei der getrennten, sortenreinen und möglichst schadstoffarmen Erfassung bei Gebäudeabbrüchen und anderen Tätigkeiten liegen, bei denen Bauschutt anfällt. Durch fachkundige Erfassung möglicher Schadstoffquellen in Verbindung mit Materialanalysen kann und muss sichergestellt werden, dass Straßen und Tiefbauprojekte nicht „billige und stille Deponien“ werden.

Schadstoffhaltiger Bauschutt

Für die Entsorgung von nicht verwertbarem Bauschutt im Einzugsbereich des ZAV sind zuständig:

Landkreis Reutlingen

Landratsamt Reutlingen sowie die Städte und Gemeinden mit erteilter Aufgabenübertragung.

Landkreis Tübingen

Landratsamt Tübingen und der ZAV

Selbstverpflichtung Bauwirtschaft

Die unter Kreislaufwirtschaftsträger Bau (KWTB) e.V. zusammengeschlossenen Verbände des Baugewerbes, der Architekten und Ingenieure, der Abbruchunternehmen und der Baustoffaufbereiter haben sich 1996 gegenüber dem Bundesumweltministerium verpflichtet, „die Menge der derzeit noch abgelagerten, verwertbaren Bauabfälle bis zum Jahre 2005 zu halbieren“. 2001 sind auch der Bundesverband Baustoffe, Steine und Erden e.V. und 2002/3 der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie dem KWTB beigetreten.

Der KWTB hat im Oktober 2003 seinen 3. Monitoring-Bericht vorgelegt, in dem man zum Ergebnis kommt, dass für den Zeitraum 1999 bis 2000 ein Anstieg der erfassten Menge an Baureststoffen der Fraktionen Bauschutt, Straßenaufbruch und Baustellenabfälle von 77,1 Mio. t auf 88,6 Mio. t gegenüber dem Vorberichtszeitraum zu verzeichnen ist. Von dieser Menge angefallener Baureststoffe ( ohne Erden und Steine) wurden 61,4 Mio. t recycelt. Dies entspricht einer Recyclingquote von 69,3 % ( 1998: 55,2 Mio. t = 71,6%).

Quelle: www.bmu.de/abfallwirtschaft/doc/3166.php

© Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU)

Umgang, Trennung, Transport

Unbelasteter/sortenreiner Bauschutt liegt nur dann vor, wenn er vorsortiert ist; daher sollte er getrennt von allen anderen Baustellenabfällen gelagert und transportiert werden. Dies ist aber nur dann sinnvoll, wenn keine spätere Vermischung stattfindet. Asbesthaltige Bestandteile (Weich- und Hartasbest) dürfen nicht im Bauschutt enthalten sein. Sie müssen von Fachfirmen getrennt ausgebaut und entsorgt werden.

Verwertung

Unbelasteter Bauschutt kann als Recyclingbaustoff im Hoch-, Tief- und Straßenbau sowie bei Rekultivierungsmaßnahmen wiederverwendet werden. Für die Aufbereitung von Bauschutt kommen stationäre, mobile oder semimobile Aufbereitungsanlagen in Frage.

Anschriften regionaler Entsorgungs- und Verwertungsunternehmen und -einrichtungen finden Sie in der Rubrik Fachfirmen für Entsorgung und Verwertung

In der Regel können folgende unbelastete Materialien angenommen werden:

  • bituminöses Straßenaufbruchmaterial (Aufbruchschollen), frei von phenol- und teerhaltigen Substanzen

  • hydraulisch gebundenes Straßenaufbruchmaterial aus hydraulisch gebundenen Tragschichten, sowie Betontragschichten und Betonfahrbahnen

  • ungebundenes Straßenaufbruchmaterial aus Frostschutzschicht, sowie Kies- und Schottertragschicht

  • Beton und Stahlbeton

  • Kies, Schotter, Felsgestein und

  • Betonplatten, Pflaster- und Randsteine

  • sortenreines, verwertbares Bauschuttmaterial, z.B. Dachziegel, Mauerwerk, Bims-, Ziegel- und Betonsteine.

Näheres erfahren Sie direkt bei den im Adressverzeichnis genannten Unternehmen oder bei den kommunalen Abfallberatungseinrichtungen der Landkreise, der Städte und beim ZAV.

Abfallschlüssel gemäß AVV

1501 Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle)
150101 Verpackungen aus Papier und Pappe
150102 Verpackungen aus Kunststoff
150103 Verpackungen aus Holz
150104 Verpackungen aus Metall
150105 Verbundverpackungen
150106 gemischte Verpackungen
150107 Verpackungen aus Glas
150109 Verpackungen aus Textilien
150110* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
150111* Verpackungen aus Metall, die gefährliche feste poröse Matrix (z,B. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse
1502 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung
150202* Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a.n.g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
1701 Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik
170101 Beton
170102 Ziegel
170103 Fliesen und Keramik
170106* Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten
170107 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 170106 fallen
1702 Holz, Glas und Kunststoff
170201 Holz
170202 Glas
170203 Kunststoff (Styropor – Bau, Renovierung)
170204* Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
1703 Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte
170301* kohlenteerhaltige Bitumengemische
170302 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter170301 fallen
170303* Kohlenteer und teerhaltige Produkte
1704 Metalle (einschließlich Legierungen)
170401 Kupfer, Bronze, Messing
170402 Aluminium
170403 Blei
170404 Zink
170405 Eisen und Stahl
170406 Zinn
170407 gemischte Metalle
1706 Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe
170601* Dämmmaterial, das Asbest enthält
170603* anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält
170604 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 170601 und 170603 fällt
170605 asbesthaltige Baustoffe
1708 Baustoffe auf Gipsbasis
170701* Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
170802 Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 170801 fallen
1709 Sonstige Bau- und Abbruchabfälle
170901* Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten
170902* Bau- und Abbruchabfälle, die PBC enthalten (z.B. PCB-haltige Dichtmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren)
170903* sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten
170904 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 170901, 170902 und 170903 fallen
2001 Getrennt eingesammelte Fraktionen (außer 1501)
200127* Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten
200128 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 200127 fallen
2002 Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle)
200201 kompostierbare Abfälle
200202 Erde und Steine
200203 Andere nicht biologisch abbaubare Abfälle
2003 Andere Siedlungsabfälle
200301 gemischte Siedlungsabfälle
200303 Straßenkehricht

 

Entsorgungsfirmen

  •  Gustav Elsberger Fuhrunternehmen GmbH

    Graf-Bentzelstraße 58
    72108 Rottenburg
    Tel.: 07472/1001

  •  ALBA Neckar-Alb GmbH & Co KG

    Ziegeleistraße 19
    72555 Metzingen
    Tel.: 07123/9675-0
    Fax: 07123/9675-200
    Internet: www.alba-online.de
    Einsammeln und Befördern von allen Abfällen gem AVV;
    Lagerung & Behandeln diverser nicht überwachungsbedürftiger Abfälle;
    überwachungsbedürftiger und besonders überwachungsbedürftiger Abfälle.

  •  Martin Baur GmbH

    Abteilung Neufra
    Herr Braunsberg
    Riedstr. 2
    88521 Ertingen-Binzwangen
    Tel.: 07371/9363-10
    Fax.: 07371/8084
    eMail: thomas-braunsberg@martin-baur.
    Internet: www.martin-baur.de
    AVV 170605* (1); 170904 (3); 170107 (1) oder (3); 170504 Boden undSteine bis Z2 (1); 170301* (2); 170302 (3); (1)=Bauschuttdeponie Kl. 1 Neufra;(2)=Teeraufbereitung Neufra; (3)=Recyclingplatz Neufra

  •  SRT Bader GmbH & Co. KG

    Steinbruch-Recycling-Transport
    Büro: Albstr. 18, in 72661 Grafenberg
    An der Steige 16
    72820 Hülben
    Tel.: 07125/5352
    Fax.: 07125/5372
    Verwertung von wiederverwertbarem Mauerwerk

Baustellenabfälle

Abfälle aus Bautätigkeiten können grob wie folgt eingeteilt werden:

1. Bodenaushub

2. Bauschutt, das sind technisch hergestellte oder verarbeitete, mineralische Bauabfälle

3. Straßenaufbruch, und die

4. Baustellenabfälle

Für Bauschutt, Bodenaushub und Straßenaufbruch (i.S. von 2.2.1 der TA-Siedlungsabfall vom 14.05.1993) besteht für den ZAV gemäß Satzung keine Entsorgungspflicht. Weitere Informationen zu den beiden vorgenannten Abfallgruppen finden Sie unter den jeweiligen Stichworten.

In diesem Kapitel werden nur die Baustellenabfälle behandelt.

Baustellenabfälle sind die bei Neu-, Um- und Ausbauten sowie Gebäudeabbrüchen und bei Arbeiten im Tief- und Straßenbau anfallenden Reste von Baustoffen, Bauhilfsstoffen, Bauzubehör sowie Verpackungsmaterial.

Zu den Baustellenabfällen zählen unter anderem folgende Stoffe:

  • Holz
  • Metalle
  • Kabel
  • Kunststoffe
  • Glas / Flachglas
  • Gummi
  • Verpackungsmaterial
  • PU-Schaumdosen
  • Papier und Pappe
  • Textile Materialien / Teppichböden
  • Kork

Die genannten Materialien sind, wenn sie aus Bautätigkeiten stammen, meist entweder mehr oder weniger stark verschmutzt, enthalten Reste anderer Stoffe (Farbeimer, Kleber etc.) oder sind durch die Art der Bautätigkeit mit anderen Materialien fest verbunden. Dennoch müssen diese Abfälle soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar getrennt angeliefert werden.

Abfallschlüssel gemäß AVV

1501 Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle)
150101 Verpackungen aus Papier und Pappe
150102 Verpackungen aus Kunststoff
150103 Verpackungen aus Holz
150104 Verpackungen aus Metall
150105 Verbundverpackungen
150106 gemischte Verpackungen
150107 Verpackungen aus Glas
150109 Verpackungen aus Textilien
150110* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
150111* Verpackungen aus Metall, die gefährliche feste poröse Matrix (z,B. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse
1502 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung
150202* Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a.n.g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
1701 Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik
170101 Beton
170102 Ziegel
170103 Fliesen und Keramik
170106* Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten
170107 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 170106 fallen
1702 Holz, Glas und Kunststoff
170201 Holz
170202 Glas
170203 Kunststoff (Styropor – Bau, Renovierung)
170204* Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
1703 Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte
170301* kohlenteerhaltige Bitumengemische
170302 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter170301 fallen
170303* Kohlenteer und teerhaltige Produkte
1704 Metalle (einschließlich Legierungen)
170401 Kupfer, Bronze, Messing
170402 Aluminium
170403 Blei
170404 Zink
170405 Eisen und Stahl
170406 Zinn
170407 gemischte Metalle
1706 Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe
170601* Dämmmaterial, das Asbest enthält
170603* anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält
170604 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 170601 und 170603 fällt
170605 asbesthaltige Baustoffe
1708 Baustoffe auf Gipsbasis
170701* Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
170802 Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 170801 fallen
1709 Sonstige Bau- und Abbruchabfälle
170901* Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten
170902* Bau- und Abbruchabfälle, die PBC enthalten (z.B. PCB-haltige Dichtmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren)
170903* sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten
170904 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 170901, 170902 und 170903 fallen
2001 Getrennt eingesammelte Fraktionen (außer 1501)
200127* Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten
200128 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 200127 fallen
2002 Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle)
200201 kompostierbare Abfälle
200202 Erde und Steine
200203 Andere nicht biologisch abbaubare Abfälle
2003 Andere Siedlungsabfälle
200301 gemischte Siedlungsabfälle
200303 Straßenkehricht

Umgang

Der richtige Umgang mit Baustellenabfällen ist, anders als im Haushalt oder bei einem Unternehmen mit festem Firmengelände, nicht einfach. Folgende Grundregeln sind zu beachten:

  1. Klären Sie mit dem von Ihnen beauftragten Entsorgungsunternehmen zunächst, welche Arten von Abfällen getrennt erfasst werden können bzw. müssen. Die in den Landkreisen Reutlingen und Tübingen tätigen Entsorgungsunternehmen kennen die Entsorgungswege für die einzelnen Fraktionen.
  2. Erstellen Sie für die an der Baustelle tätigen Firmen eine Liste, welche Abfälle in welche Abfallbehälter bzw. Container eingeworfen werden dürfen. Bitten Sie die Unternehmen, dass sie diese Liste an die Mitarbeiter weitergeben. Für Mitarbeiter, die nicht oder nicht gut deutsch sprechen oder lesen können, empfiehlt es sich unter Umständen, die Liste mit Fotos zu ergänzen.
  3. Beachten Sie beim Aufstellen der Container, dass der Straßen-, Fußgänger- und Radverkehr nicht beeinträchtigt wird. Wenn dies unvermeidbar erscheint, dann müssen Sie unter Umständen bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine Sondernutzung beantragen.
  4. Wählen Sie abschließbare Behälter, damit außerhalb der Bautätigkeit keine fremden Abfälle eingeworfen werden können. Wählen Sie auch Behälter, die gegen Niederschläge geschützt sind. (Bedenken Sie, dass Sie gegebenenfalls für Wasser oder durchfeuchtete Abfälle auch Entsorgungskosten zahlen!)
  5. Wenn Sie Abfälle selbst transportieren wollen, dann klären Sie rechtzeitig, ob Sie das auch überhaupt dürfen. In Zweifelsfällen erhalten Sie bei den zuständigen Behörden verbindliche Auskunft. Die richtigen Ansprechpartner können Sie der Rubrik „Adressen“ entnehmen.
  6. Beachten Sie, dass Restinhalte oder Anhaftungen von umweltgefährdenden Stoffen (z.B. Lösemittel, nicht ausgehärtete Farben, Lacke, Klebstoffe und Dichtungsmassen, Imprägniermittel, Treib- und Schmierstoffe) scheinbar „problemlose“ Baustellenabfälle zu sogenannten „besonders überwachungsbedürftige Abfällen“ (umgangssprachlich: Sonderabfälle) werden lassen können. Für solche Abfälle gelten besondere Vorschriften für die Erfassung, die Lagerung, den Umgang, den Transport, die Entsorgung und die damit verbundene Nachweisführung. Wer hier unachtsam handelt, macht sich leicht strafbar! Schadstoffhaltige oder mit Schadstoffen verunreinigte Bauabfälle sind übrigens gemäß Abfallwirtschaftssatzung von der Entsorgung durch den ZAV ausgeschlossen.

Trennung

Die nachstehende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick über Abfallfraktionen von Bauabfällen, und Hinweise darauf, wie Sie erfasst und verwertet bzw. entsorgt werden können bzw. müssen:

Metalle

Angesichts steigender Rohstoffpreise lohnt sich bei Umbau- oder Abbrucharbeiten unter Umständen der Ausbau und die getrennte Erfassung von Metallen. Auf die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen ist selbstverständlich zu achten.

Folgende Metallfraktionen können anfallen:

  • 17 04 01 Kupfer, Bronze, Messing Alte Beschläge, Leitungen…
  • 17 04 02 Aluminium Fensterbänke, Regenschienen…
  • 17 04 03 Blei alte Rohre
  • 17 04 05 Eisen und Stahl Beschläge, Rohre, Stahlzargen, Lackkanister
  • 17 04 07 gemischte Metalle gemeinsame Erfassung

Holzabfälle

Der kleinste Teil der auf Baustellen anfallenden Holzabfälle ist naturbelassenes Holz. Je nach Art der Verwendung (Dämmplatten, Dachbalken, Türen, Fensterrahmen etc.) enthalten Holzabfälle Kleber, Imprägnierstoffe, Pestizide, Farbstoffe oder liegen im Verbund mit anderen Materialien wie Kunststoffbeschichtungen vor. Manche der anhaftenden oder enthaltenen Stoffe sind umwelt- oder gesundheitsschädigend. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber Regelungen getroffen, mit denen sichergestellt werden soll, dass Holzabfälle entsprechend den Möglichkeiten der stofflichen oder energetischen Verwertung bzw. Entsorgung getrennt erfasst werden müssen. Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter der Rubrik „Holzabfälle“.

Verpackungsabfälle

Bereits seit dem 1.1.1993 sind gemäß der Verpackungsverordnung sämtliche Verpackungen wieder in den Wirtschaftskreislauf zurückzuführen. Verpackungsmaterialien müssen also an der Anfallstelle getrennt erfasst werden und außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung zuzuführen.

Kunststoffe

Neben den Verpackungskunststoffen stellen Rohre und Fensterprofile (vorwiegend aus PVC) eine weitere relevante Gruppe von Kunststoffabfällen dar. PVC kann nach Angaben der PVC-Industrie sehr gut stofflich verwertet werden. Unterstützung bei der Abholung und Rücknahme durch Verwerter bietet die AgPU (Arbeitsgemeinschaft PVC und Umwelt).

Batterien und Akkus

Vor allem im Straßenbau fallen nicht mehr gebrauchstaugliche Batterien und Akkus z.B. aus Warnleuchten an. Batterien und Akkus zählen zu den Produkten, für die der Gesetzgeber den Grundgedanken der Produktverantwortung geregelt hat. Es gilt also: wer Batterien und Akkus produziert muss diese auch zurücknehmen. Je nach Art der Batterie ist die Rückgabe an der Verkaufsstelle oder über den Lieferanten problemlos möglich. Genauere Informationen finden Sie unter der Rubrik „Abfallberatung und -vermeidung / Batterien“.

Flachglas

Vor allem bei Umbauten fällt aus Fenstern und Türen Flachglas an. Aufgrund unterschiedlicher Schmelztemperaturen kann und darf Flachglas nicht gemeinsam mit Hohlglas verwertet werden. Es muss also darauf geachtet werden, dass Flachglas nicht versehentlich oder gar absichtlich in Hohlglas-Containern entsorgt wird.

Einige Firmen haben sich auf die Rücknahme und Verwertung von Flachglas spezialisiert. Adressen finden Sie unter der Rubrik „Abfallberatung und -vermeidung / Glas“.

PU-Schaumdosen

PU-Schaumdosen sind wiederverwertbar und müssen gemäß Verpackungsverordnung einer stofflichen Wiederverwertung zugeführt werden. Das setzt voraus, dass sie bereits an der Anfallstelle (hier = Baustelle) getrennt erfasst werden. Marktführer beim Recyceln von PU-Schaumdosen ist die Firma PDR in Thurnau. Genauere Informationen erhalten Sie leicht unter www.pdr.de.

Recht

Für die Erfassung, die Lagerung, den Transport und die Entsorgung von Baustellenabfällen sind vor allem die nachfolgenden Gesetze und Verordnungen von Bedeutung:

Für alle grundsätzlichen Belange der Abfall- bzw. Kreislaufwirtschaft:

    •  

      Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG).

 

Für die getrennte Erfassung von Abfällen:

    •  

      Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

 

Für den Transport von Abfällen:

    •  

      Transportgenehmigungsverordnung (TgV).

 

Abfallstoffbezogene Vorschriften, die einen unmittelbaren Bezug zu den bei Bautätigkeiten anfallenden Abfällen haben, sind unter anderem:

    • Die Altholzverordnung (AltholzV)
    • Die Verpackungsverordnung (VerpackV)
    • Die Batterieverordnung (BattV)

Die zugehörigen Textfassungen der Gesetze und Verordnungen finden Sie auf unserer Internetseite unter der Rubrik „Abfallberatung und -vermeidung / Gesetze und Verordnungen“ direkt oder als Link auf entsprechende Quellen im Internet.

Entsorgungsfirmen

 

  •  Gustav Elsberger Fuhrunternehmen GmbH

    Graf-Bentzelstraße 58
    72108 Rottenburg
    Tel.: 07472/1001

  •  ALBA Neckar-Alb GmbH & Co KG

    Ziegeleistraße 19
    72555 Metzingen
    Tel.: 07123/9675-0
    Fax: 07123/9675-200
    Internet: www.alba-online.de
    Einsammeln und Befördern von allen Abfällen gem AVV;
    Lagerung & Behandeln diverser nicht überwachungsbedürftiger Abfälle;
    überwachungsbedürftiger und besonders überwachungsbedürftiger Abfälle.

 

Bioabfälle

Unter dem Begriff ”Bioabfälle“ werden alle organischen, kompostierbaren Abfälle zusammengefasst. Im Einzelnen gehören hierzu vor allem die sogenannten Garten- und Parkabfälle (Laub und Rasenschnitt) Marktabfälle (Blumen, Obst, Gemüse), Küchen- und Kantinenabfälle (kompostierbare Abfälle aus der Zubereitung und dem Verzehr von Speisen, außer Fleischabfälle) .

Bioabfälle aus gewerblichen Unternehmen können grundsätzlich in zwei Kategorien eingeteilt werden:

1. Bioabfälle, die mit solchen, die in Haushalten anfallen, in Art und Menge vergleichbar sind.

Dazu zählen Vesperabfälle und kleine Mengen an Grüngut, wie sie etwa in Hausgärten vorkommen. Diese Abfälle können technisch und organisatorisch gemeinsam mit Bioabfällen aus Haushalten entsorgt und verwertet werden. Voraussetzung ist natürlich, dass eine entsprechende Vereinbarung mit der zuständigen Behörde getroffen wurde und eine Biotonne bereitgehalten wird.

Hinweise zur Eigenkompostierung, zur Biotonne und darauf, welche Bioabfälle in diese eingeworfen werden dürfen erhalten Sie unter anderem bei der Abfallberatung des Landkreises Tübingen unter der Internetadresse www.abfall-kreis-tuebingen.de.

2. Bioabfälle, die aufgrund ihrer Art und Menge nicht gemeinsam mit den in Haushalten anfallenden Bioabfällen entsorgt werden können.

Hierzu zählen vor allem große Mengen von Küchen- und Kantinenabfällen aus der massenhaften Zubereitung von Speisen und Halbfertigprodukten, sowie überlagerte Nahrungsmittel.

 Eine besondere Gruppe der Bioabfälle stellen die sogenannten „nicht für den menschlichen Verzehr geeigneten tierischen Nebenprodukte“ dar. Der Umgang und die Entsorgung dieser Abfälle ist in eigenen Rechtsvorschriften außerhalb des Kreislaufwirtschaftsgesetzes geregelt. Die Entsorgung solcher Abfälle fällt daher nicht in den Zuständigkeit des Zweckverbandes Abfallverwertung Reutlingen/Tübingen (vgl. auch §6 der Abfallwirtschaftssatzung des ZAV). Für Fragen zu diesem Themenkomplex stehen die jeweiligen Landratsämter, Regierungspräsidien und das Umweltministerium Baden-Württemberg in Stuttgart als Ansprechpartner zur Verfügung.

Abfallschlüssel gemäß AVV

2001 Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)
200108 Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle
2002 Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle)
200201 Biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle)
2003 Andere Siedlungsabfälle
200302 Marktabfälle

Zuständigkeiten

Die Landkreise Reutlingen und Tübingen haben bezüglich der Abfallentsorgung grundsätzlich Zusammenarbeit vereinbart. Der Zweckverband Abfallverwertung Reutlingen/Tübingen übernimmt dabei eine zentrale Funktion.

Dennoch gelten für bestimmte Abfallarten zum Teil individuelle Regelungen für den jeweiligen Landkreis und teilweise innerhalb des Landkreises für einzelne Städte und Gemeinden. In Bezug auf Bioabfälle gelten folgende regionale Zuständigkeiten:

Landkreis Reutlingen, Stadt Metzingen und Stadt Pfullingen

Gemäß §20 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Reutlingen werden Bioabfälle, die in den oben genannten Einzugsgebieten im Rahmen der kommunalen Entsorgung mit der Biotonne eingesammelt werden, auf dem Komposthof Pfullingen verwertet.

Gewerbebetriebe, die nicht der Abfallentsorgung des Landkreises Reutlingen oder der Städte Metzingen und Pfullingen unterliegen (sogenannte Selbstanlieferer), müssen Bioabfälle und Grüngut entweder selbst verwerten oder oder privaten Einrichtungen zur Verwertung zuführen. Auskunft über geeignete Entsorgungs- und Verwertungsunternehmen erhalten diese Gewerbebetriebe beim Landkreis Reutlingen.

Nähere Auskünfte über die Verwertung von Bioabfällen aus dem Landkreis Reutlingen (ohne die Städte Pfullingen und Metzingen) erhalten Sie unter folgenden Adressen:

Bioabfälle und Grüngut aus Gewerbebetrieben und sonstigen Einrichtungen, die nicht der Abfallentsorgung des Landkreises Reutlingen und der Städte Metzingen, Pfullingen und Reutlingen unterliegen, werden nicht an den oben genannten Einrichtungen angenommen. Diese Abfälle sind von den Erzeugern selbst zu verwerten bzw. einer Verwertung durch private Entsorgungsbetriebe zuzuführen. Eine Übersicht der infrage kommenden Unternehmen erhalten Sie bei den oben genannten Ansprechpartnern oder unter dem Stichwort Verwertungsunternehmen.

Recht

Für Bioabfälle gelten eine ganze Reihe von Gesetzen und Verordnungen. Dies liegt unter anderem daran, dass der Sammelbegriff „Bioabfälle“ Fraktionen beinhaltet, die aus technischen und umweltrelevanten Gründen zunächst voneinander getrennt definiert werden müssen.

Die „Gewerbeabfallverordnung“

(Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen – GewAbfV)

Gemäß §3 der Gewerbeabfallverordnung müssen biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (Abfallschlüssel 20 01 08), biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle (Abfallschlüssel 20 02 01) und Marktabfälle (Abfallschlüssel 20 03 02) von anderen Abfallfraktionen getrennt gehalten, gelagert, eingesammelt, befördert und einer Verwertung zugeführt werden.

Falls andere Abfälle einer energetischen Verwertung zugeführt werden sollen, dürfen die vorstehend genannten Abfälle im Abfallgemisch nicht enthalten sein.

Die „Bioabfallverordnung“

(Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden – BioAbfV)

Die Bioabfallverordnung regelt, unter welchen Bedingungen unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Gemische zur Verwertung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht oder zum Zweck der Aufbringung abgegeben werden dürfen, sowie die Behandlung und Untersuchung solcher Bioabfälle und Gemische.

Die „Verordnung der Landesregierung (Baden-Württemberg) über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen“

Aufgrund der vorstehend genannten Verordnung dürfen bestimmte pflanzliche Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen beseitigt werden. Dies gilt unter anderem für

Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen

Diese dürfen dort durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen und Kompostieren beseitigt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen sie dort auch verbrannt werden.

Abfälle von Rebkulturen und Obstanlagen

sowie pflanzliche Abfälle, die bei der Unterhaltung von Verkehrswegen und Gewässern oder bei Maßnahmen der Landschaftspflege und der Flurbereinigung anfallen, dürfen auch außerhalb des Grundstücks, auf dem sie anfallen, verbrannt werden.

Forstliche Abfälle

Pflanzliche Abfälle, die im Wald anfallen, insbesondere der Schlagabraum, dürfen durch Verrotten im Wald beseitigt oder auch verbrannt werden, soweit dies aus forstwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.

Die „EG-Verordnung Tierische Nebenprodukte“

Die EG-VO Tierische Nebenprodukte, regelt unter anderem, welche Materialien in eine Biogas- oder Kompostierungsanlage eingebracht werden dürfen. In Artikel 2 des Artikelgesetzes wird auch die Abgrenzung zum Abfallrecht geregelt. Hiernach gelten die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) nicht für die nach EG-VO Tierische Nebenprodukte oder TierNebG geregelten tierischen Nebenprodukte. Alle tierischen Nebenprodukte, die jetzt der EG-VO Tierische Nebenprodukte unterliegen, unterfielen vorher grundsätzlich dem TierKBG.

Das „Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz“ (TierNebG)

Das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz hat das Tierkörperbeseitigungsgesetz (TierKBG) abgelöst. Das TierNebG legt die zur Durchführung der EG-VO Tierische Nebenprodukte zuständigen Behörden fest, regelt die Verpflichtung zur Verarbeitung und Beseitigung von Material der Kategorien 1 und 2 durch die Beseitigungspflichtigen und regelt Probenahmen, Meldepflichten, Abholungspflichten, Ablieferungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Gebührenerhebung durch die Länder.

Das Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten

Nach Einschätzung des Bundesumweltministeriums wurden mit der EG-VO Tierische Nebenprodukte, fünf ergänzenden Durchführungsverordnungen, zehn Entscheidungen der Europäischen Kommission (KOM) an die Mitgliedstaaten (davon drei an Deutschland gerichtet) sowie diversen Protokollerklärungen der KOM ein umfangreiches und unübersichtliches Regelwerk mit tierseuchen- und hygienerechtlichen Vorschriften für tierische Nebenprodukte geschaffen. Mit dem „Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten“ soll für die Verwendung von tierischen Nebenprodukten in Biogas- und Kompostierungsanlagen eine Zusammenfassung der Regelungsinhalte und Auswirkungen der EG-VO Tierische Nebenprodukte sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen nationalen Rechtsvorschriften gegeben werden.

Entsorgungsfirmen

  •  Gustav Elsberger Fuhrunternehmen GmbH

    Graf-Bentzelstraße 58
    72108 Rottenburg
    Tel.: 07472/1001

  •  ALBA Neckar-Alb GmbH & Co KG

    Ziegeleistraße 19
    72555 Metzingen
    Tel.: 07123/9675-0
    Fax: 07123/9675-200
    Internet: www.alba-online.de
    Einsammeln und Befördern von allen Abfällen gem AVV;
    Lagerung & Behandeln diverser nicht überwachungsbedürftiger Abfälle;
    überwachungsbedürftiger und besonders überwachungsbedürftiger Abfälle.

Bodenaushub

Als Boden- oder Erdaushub werden die natürlich anstehenden Locker- und Festgesteine sowie die anthropogenen Aufschüttungen aus diesen Materialien bezeichnet, die bei Baumaßnahmen ausgehoben oder abgetragen werden.

Nach der TA Siedlungsabfall soll Bodenaushub grundsätzlich verwertet und nicht abgelagert werden. Soweit nicht durch Verordnungen nach § 14 AbfG geregelt, soll Bodenaushub an der Anfallstelle getrennt erfasst und einer Verwertung zugeführt werden. Schadstoffbelastete Böden sind davon getrennt zu erfassen und einer weitergehenden Entsorgung zuzuführen.

Mit Boden ist sparsam und schonend umzugehen. Nach dem Bodenschutzgesetz (BodSchG) sind Böden vor Belastungen wie Verunreinigungen, Versiegelung, Bodenverdichtung und Bodenabtrag soweit wie möglich zu schützen.

In Baugebieten sollte zum Erhalt der Bodenqualität auf den schonenden Umgang mit Böden geachtet werden (Bebauungsplan). Ober- und Unterboden sind möglichst getrennt auszubauen und getrennt zu lagern.

Grundsätze des Bodenschutzes

Neben Wasser und Luft ist Boden eine unserer wesentlichen Lebensgrundlagen. Wir sind also dazu angehalten mit Boden sorgsam umzugehen. Das betrifft einerseits die Inanspruchnahme von Flächen, andererseits aber auch, dass wir in Böden keine Schadstoffe eintragen sollen. Böden, die durch Schadstoffe verunreinigt sind, sollen entweder durch entsprechende Maßnahmen vor einem Austrag dieser Schadstoffe in die Umwetl geschützt werden. Dort wo dies nicht möglich ist, sollen Böden mit geeigneten Verfahren behandelt werden.

Über die Grundzüge des Bodenschutzes informiert Sie sehr anschaulich die folgende Internetseite des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg:

www.umweltschutz-bw.de

Boden unterliegt per Definition des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes diesem Gesetz erst dann, wenn er „beweglich“ ist, das heißt erst dann, wenn er ausgehoben oder transportiert wird. Das deutsche Abfallrecht kollidiert hier etwas mit dem Europäischen Recht. In seiner Entscheidung (C-1/03) definierte der Europäische Gerichtshof auch nicht ausgehobenes Erdreich als Abfall. Der komplexe Rechtsbereich soll und kann hier nicht erörtert werden, dennoch möchten wir auf die Interpretationsdebatte hinweisen.

Information

Weitere Informationen erhalten Sie bei den kommunalen Abfallberaterinnen und Abfallberatern in den Landkreisen, Städten, beim Regierungspräsidium Tübingen, Ref. Bodenschutz und Abfall, oder bei der Abfallberatung des ZAV.

Abfallschlüssel gemäß AVV

1705 Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut
170503* Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten
170504 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 170503 fallen
170505* Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält
170506 Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 170505 fällt
2002 Andere Siedlungsabfälle
200202 Boden und Steine

Zuständigkeiten

Die Zuständigkeiten für Bodenaushub sind in den beiden Landkreisen Reutlingen und Tübingen nicht trivial geregelt. Grundsätzlich gilt:

  • Für Bodenaushub, der mit Schadstoffen verunreinigt ist, ist für Abfallerzeuger in beiden Landkreisen primär der ZAV Reutlingen/Tübingen Ansprechpartner.
  • Die Regelungen für unbelasteten Bodenaushub finden Sie nachstehend unter dem Stichwort „Unbelasteter Bodenaushub“

Unbelasteter Bodenaushub

Gemäß §2 seiner Abfallwirtschaftssatzung ist der Zweckverband Abfallverwertung Reutlingen/Tübingen nicht für die Entsorgung von unbelastetem Bodenaushub im Sinne von Ziffer 2.2.1 der TA-Siedlungsabfall zuständig. Für solchen Bodenaushub, also für „nicht kontaminiertes, natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes Erd- oder Felsmaterial“, sind in den Landkreisen Reutlingen und Tübingen die nachfolgend genannten Behörden zuständig.

Landkreis Tübingen
Landkreis Tübingen (mit Ausnahme der Gemeinden Ammerbuch, Dettenhausen und Gomaringen) www.abfall-kreis-tuebingen.de
Ammerbuch Gemeinwwwerwaltung Ammerbuch
Dettenhausen Gemeinwwwerwaltung Dettenhausen
Gomaringen Gemeinwwwerwaltung Gomaringen
Im Landkreis Reutlingen ist die Verwertung von Bodenaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt teilweise auf die Städte und Gemeinden übertragen. Die Ablagerungs- und Verwertungsmöglichkeiten sind im jeweiligen Abfall-Terminkalender aufgeführt.
Landratsamt Reutlingen Kreisamt für nachh. Entwicklung; Abfallwirtschaftsamt; Tel: 07121/480-3351; Fax: 07121/480-1831; www.kreis-reutlingen.de
Stadt Reutlingen Stadtverwaltung Reutlingen
Stadt Bad Urach Stadtverwaltung Bad Urach
Stadt Metzingen Stadtverwaltung Metzingen (1)
Stadt Münsingen Stadtverwaltung Münsingen
Stadt Pfullingen Stadtverwaltung Pfullingen
Stadt Trochtelfingen Stadtverwaltung Trochtelfingen
Gemeinde Engstingen Gemeinwwwerwaltung Engstingen
Gemeinde Eningen Gemeinwwwerwaltung Eningen
Gemeinde Gomadingen Gemeinwwwerwaltung Gomadingen
Gemeinde Hohenstein Gemeinwwwerwaltung Hohenstein
Gemeinde Mehrstetten Gemeinwwwerwaltung Mehrstetten
Gemeinde Pfronstetten Gemeinwwwerwaltung Pfronstetten
Gemeinde Pliezhausen Gemeinwwwerwaltung Pliezhausen
Gemeinde Riederich Gemeinwwwerwaltung Riederich
Gemeinde Römerstein Gemeinwwwerwaltung Römerstein
Gemeinde St. Johann Gemeinwwwerwaltung St. Johann
Gemeinde Walddorfhäslach Gemeinwwwerwaltung Walddorfhäslach
Gemeinde Zwiefalten Gemeinwwwerwaltung Zwiefalten

Die Gemeinwwwerwaltungen beraten Sie über die Einzugsbereiche, Anlieferungsbedingungen, die Anlieferzeiten sowie darüber, wie Bodenaushub angeliefert werden kann.

Eine Übersicht über die Annahmestellen für unbelasteten Bodenaushub im Landkreis Tübingen finden Sie auf der Internetseite der Abfallberatung des Landkreises Tübingen unter dem Stichwort „Bodenaushub“ / „Annahmestellen“.

(1) Metzingen unterhält gemeinsam mit der Gemeinde Eningen einen Erddeponieverband.

Auskünfte bezüglich der Entsorgung von unbelastetem Erdaushub erteilt das Baurechtsamt Metzingen, Tel: 07123-925-336. Weiterführende Informationen erhalten Sie auch unter www.metzingen.de.

Schadstoffhaltiger Bodenaushub

Mit Schadstoffen belasteter Bodenaushub kann vorbehaltlich der Genehmigung der Aufsichtsbehörden durch den ZAV angenommen werden. Entscheidungen gelten nur für den Einzelfall. Nach dem Grundsatz ”Verwertung vor Entsorgung” muss vor dem Antrag auf Entsorgung vom Abfallerzeuger geprüft werden, ob der Abfall verwertbar ist.

Recht

Eine Übersicht über relevante Rechtsvorschriften zum Thema Bodenschutz und Altlasten finden Sie in der Rubrik Links

Vermittlung von Bodenaushub

Die Bodenaushubbörse des vom Landkreis Tübingen für seinen Bereich beauftragten ZAV vermittelt unbelasteten Bodenaushub kostenlos zwischen Anbietern und Nachfragern. So wird wertvoller Deponieraum gespart und aktiver Umweltschutz betrieben. Anbieter und Nachfrager können Privatpersonen, Firmen, juristische Personen und Behörden sein, alle, bei denen Bodenaushub im jeweiligen Landkreis anfällt bzw. Bodenaushub benötigen. Bodenaushub aus dem Landkreis Reutlingen wird über die Gebrauchtwarenbörse vermittelt.

Die Landkreise bzw. der ZAV übernehmen als Vermittler lediglich eine Zwischenfunktion und schließen dabei Haftungs- und Gewährleistungsansprüche von vornherein aus.

Vermittelt wird nur unbelasteter Bodenaushub aus den Landkreisen. Also natürlich anstehendes oder bereits verwendetes nicht verunreinigtes Erd- und Felsmaterial, wie es z.B. bei Hoch- und Tiefbaumaßnahmen, insbesonders beim Baugrubenaushub, beim Straßen-, Wege- und Kanalbau sowie bei Planierungsarbeiten anfällt. Nicht gemeldet werden darf belasteter Bodenaushub, der nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben kann.

Das Landratsamt und der ZAV halten die erforderlichen Kenndaten fest und vermitteln den Anbietern und Nachfragern jeweils die Adressen der in Frage kommenden Interessenten. Diese regeln die Übergabemodalitäten und weitere Einzelheiten selbst.

Erforderliche Angaben:

  • Name, Adresse, Telefon
  • Beschaffenheit des angebotenen oder nachgefragten Erdaushubs (Humus, Kies, Fels, Steine, bindig, kiesig, sandig, lehmig usw.)
  • Menge in Kubikmetern
  • Ort des Materialanfalles bzw. des benötigten Materials
  • ggf. Bedingungen

Erfolgreiche Vermittlungen sollten dem Landratsamt bzw. dem ZAV angezeigt werden, damit vorliegende Angebote und Nachfragen aktualisiert werden können.

Verunreinigter Bodenaushub

Unter „Verunreinigtem Bodenaushub“ versteht man Böden, die über das natürliche Vorkommen hinaus durch Fette, Öle, Säuren, Laugen oder in sonstiger Weise chemisch, biologisch oder radioaktiv belastetet sind. Für die Festlegung der Belastung oder die Beurteilung der Verwertungsmöglichkeiten sind im Einzelfall besondere Untersuchungen erforderlich.

Der Transport von verunreinigtem Bodenaushub unterliegt der Genehmigungspflicht gemäß § 49 KrW-/AbfG. Ein Entsorgungsnachweis ist erforderlich.

Vor Beginn des Bodenaushubs, zum Beispiel im Rahmen einer Baumaßnahme, sollte ein Verwertungskonzept vorhanden sein. Bei Verdacht auf Schadstoffbelastung, darf Bodenaushub nicht ungeprüft verwendet werden. Er sollte von unbelastetem Material getrennt werden.

Belastete Böden sind zu erwarten bei:

  • Altlastenflächen
  • Flächen nahe stark befahrener Straßen
  • Flächen in Gewerbegebieten und besonders bei ”schadstoffemittierendem“ Gewerbe und
  • Flächen, auf denen Siedlungs- und Industrieabfälle zur Düngung und Bodenverbesserung eingesetzt wurden.

Entsorgungsfirmen

 

 

  •  Gustav Elsberger Fuhrunternehmen GmbH

    Graf-Bentzelstraße 58
    72108 Rottenburg
    Tel.: 07472/1001

  •  ALBA Neckar-Alb GmbH & Co KG

    Ziegeleistraße 19
    72555 Metzingen
    Tel.: 07123/9675-0
    Fax: 07123/9675-200
    Internet: www.alba-online.de
    Einsammeln und Befördern von allen Abfällen gem AVV;
    Lagerung & Behandeln diverser nicht überwachungsbedürftiger Abfälle;
    überwachungsbedürftiger und besonders überwachungsbedürftiger Abfälle.

  •  Martin Baur GmbH

    Abteilung Neufra
    Herr Braunsberg
    Riedstr. 2
    88521 Ertingen-Binzwangen
    Tel.: 07371/9363-10
    Fax.: 07371/8084
    eMail: thomas-braunsberg@martin-baur.
    Internet: www.martin-baur.de
    AVV 170605* (1); 170904 (3); 170107 (1) oder (3); 170504 Boden undSteine bis Z2 (1); 170301* (2); 170302 (3); (1)=Bauschuttdeponie Kl. 1 Neufra;(2)=Teeraufbereitung Neufra; (3)=Recyclingplatz Neufra

 

  •  SRT Bader GmbH & Co. KG

    Steinbruch-Recycling-Transport
    Büro: Albstr. 18, in 72661 Grafenberg
    An der Steige 16
    72820 Hülben
    Tel.: 07125/5352
    Fax.: 07125/5372
    Verwertung von wiederverwertbarem Mauerwerk

  •  Tankservice Ziegler GmbH

    Lange Straße 105
    72116 Mössingen
    Tel.: 07473/23400
    Fax.: 07473/25200
    Internet: www.tankservice-ziegler.de
    Entsorgung alter Heizöltanks und von Heizöl-Diesel-Schlämmen aus Demontagen und Tankreinigungen; Entsorgung von Bodenaushub mir schädl. Verunreinigungen; Befördern und Entsorgung von Putztüchern, Metallen, Flachglas

 

Brandschäden

Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Hinweise, die zu beachten sind, wenn Brandmaterial auf den Deponien des ZAV abgelagert werden soll.

Erfahrungsgemäß sind die Angaben der Anrufer nicht immer vollständig, so dass die zur Bearbeitung des Brandfalles notwendigen Informationen dann mühsam von verschiedenen Stellen eingeholt werden müssen.

Erfolgt beim ZAV die Anfrage, welche Brandrückstände zur Deponierung angenommen werden können, müssen vorab folgende Fragen beantwortet werden:

  • Name, Adresse des Anrufers
  • Ort des angefallenen Materials
  • Kurze Beschreibung von Art und Menge des angefallenen Materials
  • Liegt eine erste Stellungnahme oder Untersuchung der Feuerwehr oder eines Behördenvertreters vor? (z.B. Landratsamt RT oder TÜ, Gewerbeaufsichtsamt)
  • Wurde eine erste Begutachtung vor Ort durchgeführt oder veranlasst? Durch wen?
  • Wurde eine Probenahme und/oder Analytik durchgeführt oder veranlasst?
  • Wer ist der Besitzer bzw. der Eigentümer?
  • Wer kommt für die Kosten auf?

Bei dem Brandschuttmaterial kann ein sehr heterogenes Material anfallen. Der Verbrennungsgrad der Materialien schwankt zwischen stark verbrannten Anteilen und Materialien, die keinerlei Brandspuren aufweisen. Schon bei den Aufräumarbeiten ist auf eine sorgfältige Trennung der Brandrückstände zu achten. Im Einzelfall ist zu prüfen, welche Materialien einer Wiederverwertung zugeführt werden können.

Abfallschlüssel gemäß AVV

Folgende Abfallschlüssel kommen für die Entsorgung von Abfällen aus Brandschäden in Frage:

1709 Sonstige Bau- und Abbruchabfälle
170903* sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten
170904 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 170901, 170902 und 170903 fallen

Anlieferung beim ZAV

Der Anliefertermin muss vorher mit dem ZAV abgestimmt werden.

Damit von dem angefallenen Brandmaterial keine Brandgefahr für die Deponien mehr ausgeht, muss der Container vor der Leerung mindestens eine Woche gelagert werden.

Bei der Anlieferung des Brandmaterials müssen eine Kopie des genehmigten Entsorgungs- nachweises und ein vollständig ausgefüllter Begleitschein vorgelegt werden. Die im Anhang zum Entsorgungsnachweis genannten Bedingungen und Auflagen sind einzuhalten.

Die Anlieferung erfolgt grundsätzlich gegen Barzahlung oder Euroscheck. Bei vorhandener Kundennummer ist eine Anlieferung auf Rechnung möglich.

Probennahme und Analysen

Bei Bränden von größeren Mengen produktionsspezifischer Materialien muss der entsprechende Abfallschlüssel in Abstimmung mit den Behörden festgelegt werden. Zusätzlich ist eine Analyse des Brandmaterials erforderlich.

Probenahme und Analyseverfahren sind nach Anhang A der TA-Siedlungsabfall vorzunehmen. Eine sorgfältige Vorbereitung und Durchführung der Probenahme sowie die Erstellung eines PROBENAHMEPROTOKOLLS sind von besonderer Bedeutung für den Aussagewert der Untersuchungsergebnisse.

Art und Umfang der repräsentativen Beprobung sollten mit den Behörden und einem analytischen Labor festgelegt werden.

Vor der Anlieferung des Brandmaterials beim ZAV müssen ENTSORGUNGSNACHWEIS und UNTERSUCHUNGSBEFUNDzur Genehmigung eingereicht werden.

Verwertung

Holz

Holz, das nur teilweise angesengt oder angebrannt ist, kann in der Regel wie anderes Holz derselben Kategorie verwertet werden. Fast vollständig verkohltes Holz muss unter Umständen einer Verbrennungsanlage zugeführt werden. Die stofflichen und rechtlichen Voraussetzungen sind vorab zu klären.

Lebensmittel

Anfallstelle z.B. bei einem Brand in einem Lebensmittelmarkt. In geschlossenen Behältnissen (Gläser, Dosen, verpackte Wurstwaren, Gebäck, Süßwaren etc.) werden z.B. von der Fa. Schuster in Ammerbuch einer Wiederverwertung zugeführt. Offene Fleischprodukte gehen in eine Tierkörperbeseitigung.

Elektrogeräte

Elektrogeräte, wie Fernseher, Radios, Computer, Waschmaschinen etc., die bei einem Brand beschädigt wurden oder hinterher nicht mehr zu gebrauchen sind, werden nach Rücksprache von der Neuen Arbeit angenommen.

Metall

Verwertung über den Schrotthandel.

Entsorgung

Nach Rücksprache mit dem ZAV wird festgelegt, zu welchen Bedingungen die Brandrückstände auf den Deponien des ZAV angenommen werden.

Das weitere Vorgehen ist im Einzelfall mit den zuständigen Behörden (Landratsamt Reutlingen oder Tübingen, Gewerbeaufsichtsamt ? Tübingen) und dem ZAV abzustimmen.

Bei „kleineren“ Bränden wie z.B. Wohnungsbrand, Abbrand eines Schuppens oder einer Scheune muss in der Regel, nach Abstimmung mit den zuständigen Behörden abhängig von der Tonnage ein ENTSORGUNGSNACHWEIS gestellt werden.

Bei größeren Bränden ist differenzierter vorzugehen. Im Vorfeld sollte geklärt werden, welche Materialien noch einer Wiederverwertung zugeführt werden können.

Nicht mehr verwertbare Brandrückstände können unter der AVV-Nummer 170106* (Gemische aus oder getrennte Fraktionen Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik , die gefährliche Stoffe enthalten) deklariert werden. Die Verwendung dieses Abfallschlüssels ist vor der Anlieferung mit dem ZAV abzuklären.

Literatur und Links

Über das richtige Verhalten nach einem Brandschaden und der Umgang mit Abfällen aus Bränden können Sie sich in den nachfolgend genannten Quellen näher informieren.

Bitte beachten Sie, dass Hinweise auf Entsorgungswege nicht unbedingt dem aktuellen Stand der Gesetzgebung entsprechen. Hierzu erhalten Sie jeweils aktuelle Auskünfte direkt beim ZAV.

www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/9509/

Auf der Seite „Grenzwertige Abfälle“ können Sie aus einer Liste den „Steckbrief Brandabfälle“ aufrufen.

Muster-Informationsblatt „Umgang mit kalten Brandstellen“.

Herausgeber: VdS Schadenverhütung im Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.. Aufgestellt in Zusammenarbeit mit der vfdb, Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V.

Empfehlungen zur Reinigung von Gebäuden nach Bränden.

Bundesgesundheitsamt 1990

Gefahrstoffe nach Bränden – Sanierungsleitwerte

W. Rotard, Umweltbundesamt, ; Vortragsmanuskript, abgedruckt im Tagungsband der VdS-Fachtagung „Sanierung von Brandschäden“, Oktober 1996

Abfallratgeber Bayern

www.abfallratgeber-bayern.de/arba/abfallinfo.nsf/B81CE18BA090AC32C1256ED6002C36CA/$file/brandschutt.pdf

Elektroaltgeräte

Information zur Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetz auf den Wertstoffhöfen des ZAV für Elektrogerätehändler

Zusammenfassung

Kostenlose Rückgabe nur für Geräte, die unten stehenden Sammelgruppen angehören und aus privaten Haushalten stammen (aus Rücknahme beim Kauf neuer Geräte).

Sammelgruppen

  1. Haushaltsgroßgeräte
  2. Kühlgeräte
  3. Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik
  4. Gasentladungslampen
  5. Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente 

Sammelstellen des ZAV

Sammelstelle <b>Stückzahl</b> <b>Voranmeldung</b>
Wertstoffhof Reutlingen 20 (max.) nein
Entsorgungszentrum Dußlingen 20 (max.) nein
Entsorgungszentrum Dußlingen > 20 ja

Einzelheiten

Zum 24.03.2006 tritt die letzte Stufe des ElektroG beim öffentlichen rechtlichen Entsorgungsträger mit der getrennten Sammlung, der Rücknahmepflicht der Hersteller und abschließenden Behandlung/Verwertung der Elektro- und Elektronikgeräte in Kraft. Die Umsetzung ist auf den Wertstoffhöfen des ZAV wie folgt vorgesehen:

Entsprechend dem ElektroG und der Satzung des ZAV dürfen beim öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger private Haushalte im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie sonstige Herkunftsbereiche von Altgeräten, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushalten anfallenden Altgeräten vergleichbar sind, kostenlos anliefern. Umgesetzt in die Praxis bedeutet dies, dass der Selbstanlieferer, der Elektrogerätehändler, sowie die kommunale Sperrmüllabfuhr Altgeräte anliefern können. Die Anlieferung von gewerblichen Altgeräten ist nur ausgeschlossen, soweit die Menge bzw. Beschaffenheit der Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten nicht vergleichbar ist.

Die öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger können die Annahme von Altgeräten ablehnen, die auf Grund einer Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen. Bei Anlieferungen von mehr als 20 Geräten der Gruppen 1 bis 5 sind Anlieferungsort und Zeitpunkt mit dem ZAV abzustimmen. Die Anmeldung muss 3 Werktage im Voraus vor Anlieferung über Fax: 07072/918866 unter Angabe von Art, Menge, gewünschter Anlieferzeitpunkt und Ansprechpartner erfolgen.

Formular als PDF

Gebühren

Gebühren werden bei der Anlieferung von Altgeräten nicht erhoben, d.h. die Entsorgung/Verwertung von Altgeräten erfolgt kostenlos. Werden Altgeräte und sonstige Abfälle gemeinsam angeliefert müssen die sonstigen Abfälle bezahlt werden. In Fällen, bei denen dies eine Auswirkung auf die Gesamtgebühr auf Grund einer notwendigen Wiegung hat, muss wegen der möglichen Eingangskontrolle zuerst der Abfall verwogen und ausgeladen werden. Nach erfolgter Rückwiegung und Gebührenfeststellung können dann die Altgeräte entsprechend den Sammelkriterien den Containern zugeführt werden.

Wertstoffhof – Spezifisches

Dußlingen

Die Sammlung von Einzelgeräten erfolgt im Bereich der Kleinanliefererfläche. Größere Mengen aus der Sammlung bei Elektrohändlern werden vorab unter dem Vordach der Rottehalle direkt in entsprechende Container vom Anlieferer gestapelt.

Die Beschickung der Container soll hohlraumarm und schonend durch den Anlieferer erfolgen.

Reutlingen

Am Wertstoffhof Reutlingen werden nur Altgeräte in haushaltsüblichen Mengen angenommen. Größere Mengen von Händlern aus dem Stadtgebiet Reutlingen werden der Neuen Arbeit als Übergabestelle der Stadt Reutlingen zugeordnet aus dem restlichen Landkreis Reutlingen dem Entsorgungszentrum Dußlingen.

Nachweiswesen

Mit Einführung des ElektroG besteht bis zur ersten Behandlung für den Transport aller Gerätegruppen, keine Nachweispflicht. D.h. weiter, dass auch keine Begleitscheine bei Anlieferung und Abholung geführt werden müssen.

Sonstiges

An den Altgeräten darf keine Teildemontage vorgenommen werden.

Ab 01. Juli gelten neue Regeln zur Elektroschrottsammlung. Ausgediente Elektrogeräte können ab jetzt auch bei Lebensmitteldiscountern und Onlinehändlern zurückgegeben werden.

Weiteres siehe Pressemitteilung Pressemitteilung Rückgabemöglichkeiten Elektroaltgeräte.

 

 

Entsorgungsfirmen

Fenster

Verwertung, Entsorgung

Altfenster aus PVC und Aluminium können grundsätzlich wiederverwertet werden.

Altfenster, die aus Holz oder aus Holz in Verbindung mit den oben genannten Materialien hergestellt sind, fallen unter die Regelungen der Altholzverordnung (siehe Rubrik „Recht“). Typischerweise ist das Holz von Fenstern gegen die Einwirkung von Feuchtigkeit, Schimmelpilzen und gegen Holzschädlinge imprägniert und ist damit in der Altholzkategorie IV zuzuordnen.

Altholz der Kategorie IV kann nur unter bestimmten Voraussetzungen verwertet werden, zum Beispiel zur Gewinnung thermischer oder elektrischer Energie. Allerdings nur in dafür gemäß Bundesimmisionsschutzgesetz zugelassenen Anlagen. Eine werkstoffliche Verwertung ist ausgeschlossen.

Altfenster werden in den Entsorgungs- und Verwertungsanlagen des ZAV Altfenster getrennt angenommen.

Fallen bei Renovierungsarbeiten größere Mengen Altfenster usw. an, sollte man diese am besten direkt über ein Altfenster-Recyclingunternehmen entsorgen.

Aluminium-Altfenster

Aluminium und sonstige Metalle kann von den regionalen Metallrecycling-Betrieben angenommen und einer Verwertung zugeführt werden. Entsprechende Adressen finden Sie hier unter der Rubrik „Entsorgungs- und Verwertungsunternehmen“ oder im örtlichen Branchenverzeichnis.

Wichtiger Hinweis

Bitte beachten Sie, dass Fensterglas wegen seiner spezifischen Schmelztemperaturen nicht gemeinsam mit Flaschen- und sonstigem Behälterglas entsorgt werden darf! Weitere Informationen finden Sie unter „Glas, Flachglas“.

Gebühren

Die Gebühren für die Entsorgung von Fenstern und Fensterglas sind in der Abfallwirtschaftssatzung in den „Benutzungsgebühren“ festgelegt.

Abfallschlüssel gemäß AVV

1702 Holz, Glas und Kunststoff
170201 Holz
170202 Glas
170203 Kunststoff
170204* Glas, Kunstoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
1704 Metalle (einschließlich Legierungen)
170402 Aluminium

Entsorgungsfirmen

  • Gustav Elsberger Fuhrunternehmen GmbH
    Graf-Bentzelstraße 58
    72108 Rottenburg
    Tel.: 07472/1001

  • ALBA Neckar-Alb GmbH & Co KG
    Ziegeleistraße 19
    72555 Metzingen
    Tel.: 07123/9675-0
    Fax: 07123/9675-200
    Internet: www.alba-online.de
    Einsammeln und Befördern von allen Abfällen gem AVV;
    Lagerung & Behandeln diverser nicht überwachungsbedürftiger Abfälle;
    überwachungsbedürftiger und besonders überwachungsbedürftiger Abfälle.

Rewindo GmbH

Die Rewindo GmbH wurde Ende Juni 2002 gegründet und vereint die bisherigen Gesellschafter der Fenster Recycling Initiative FREI sowie das Unternehmen VEKA AG. Die Gesellschafter haben zusammen einen Anteil von etwa 80 Prozent des deutschen Kunststoff-Fenstermarktes. Zugleich wurde die 1993 ins Leben gerufene Verwertungsgesellschaft für Altfenster GbR (FREI) aufgelöst.

Gegenstand der Gesellschaft ist die Kontrolle, Koordination und Dokumentation der Umsetzung der Freiwilligen Selbstverpflichtung der europäischen PVC-Branche vom März 2000, fortgeschrieben im Oktober 2001, im Bereich werkstoffliche Verwertung von PVC Altfenstern und Produktionsabfällen aus der Herstellung von PVC Fenstern bzw. Fensterprofilen sowie artverwandter Produkte.

Zur Erreichung ihrer Ziele betreibt die Rewindo GmbH vor allem Öffentlichkeitsarbeit. Des weiteren ist sie beratend beim Ausbau und der Optimierung von Verwertungs- und Recyclingsystemen für PVC Fenster tätig.

 

Glas und Flachglas

Das Einsammeln und die Wiederaufbereitung von Glasabfällen hat in Deutschland eine lange Tradition. Mittlerweile werden jährlich mehr als 2 Millionen Tonnen Behälterglas,

280 000 Tonnen Bauglas und etwa 20 000 Tonnen Glasscheiben aus der Automobilbranche wiederverwertet.

Umfassende Fachinformationen zum Thema Glas und Glasrecycling bieten die Fachverbände der Glasindustrie. Ebenfalls hilfreiche Informationen, vor allem zum sachgerechten „Umgang mit Glas und Glasabfällen“ erhalten Sie bei den Handwerkskammern, den Kreishandwerkerschaften und den Innungen des Glaserhandwerks sowie bei der „Berufsgenossenschaft der keramischen und Glasindustrie“ in Würzburg.

Adressen

  • Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung
    bvse e.V.
    Hohestraße 73
    53119 Bonn
    Tel.: 0228/9884-90
    Fax.: 0228/9884-999
    Beratung zu allen Fragen der Altpapierentsorgung und Verwertung

Abfallschlüssel gemäß AVV

Die Entsorgung von Glasabfällen kann unter folgenden Abfallschlüsselnummern erfolgen:

1011 Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen
101111* Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (z.B. aus Elektronenstrahlröhren)
101112 Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, das unter 10 11 11 fällt
1501 Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle)
150107 Verpackungen aus Glas
1702 Holz, Glas und Kunststoff
170202 Glas
2001 Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)
200102 Glas

Flachglas

Flachglasabfälle entstehen beim Umbau oder Rückbau von Gebäuden in Form von Fenster- und Türgläsern. Im produzierenden Gewerbe fallen Flachglasabfälle unter anderem bei Fensterherstellern, Glaswerken und Zuschneidebetrieben an.

Umgangssprachlich werden Flachglasabfälle als Flachglas, Floatglas, Ornamentglas, Bauglas, Sicherheitsglas, Sekuritglas oder auch VSG-Glas bezeichnet.

Flachglas schmilzt erst bei deutlich höheren Temperaturen als Hohlglas (etwa 1500 Grad Celsius). Es muss daher stets getrennt von Hohlglas erfasst und einer Verwertung zugeführt werden. Behälter zur (innerbetrieblichen) Erfassung von Hohlglas sollten daher unbedingt mit einem entsprechenden Hinweis gekennzeichnet werden!

Die Palette der aus aufbereitetem Flachglas erzeugten Produkte ist lang. Klare und ungefärbte Flachglasabfälle aus der glasverarbeitenden Industrie können wieder zu hochwertigem Flachglas verarbeitet werden. Andere Recycling-Produkte aus Flachglas sind z.B. Hohlgläser, Glaswolle, Glasperlen bzw. -kugeln, mineralische Baustoffen wie Glasbausteinen oder Dämmstoffen bis hin zu Glasmaterialien zur Filterherstellung und Oberflächenbeschichtung und bearbeitung (Strahlmittel).

Feuerfeste Gläser, wie z.B. Laborglas, feuerfestes Geschirr und Glaskeramik (z.B. Kochplatten) können nicht bzw. nicht gemeinsam mit den oben benannten Flachglasarten erfasst werden. Für solche Gläser bieten sich immerhin noch niederwertige Verwertungsverfahren an. Sie können beispielsweise gebrochen und als Zuschlagsstoff für Tragschichten im Straßenbau oder als Drainageschichten im Garten- und Landschaftsbau Verwendung finden.

Verwertung

Erster Ansprechpartner für die Entsorgung bzw. Verwertung von Flachglasabfällen sind zunächst die regionalen Entsorgungsunternehmen (siehe auch „Fachfirmen für Verwertung).

Abholung durch oder Direktanlieferung bei einem geeigneten Verwertungsunternehmen empfiehlt sich ab etwa einer Menge von etwa 25 Tonnen pro Monat (Quelle Fa. Komi).

Kleinere Mengen werden bundesweit beispielsweise von Partnern der Firma Ralph Scheidle GmbH, Remshalden angenommen.

Für die Flachglasverwertung gibt es Vorgaben sowie Qualitätsvorschriften:

Flachglas, weiß: Fremdanteil = 0, nur weiße Schnittscherben; <br>kein Spiegel-, Draht-, Verbund-, Isolier- und buntes Flachglas
Flachglas, bunt: alle farbigen Guß- und Flachgläser sowie hartcoding beschichtete Sonnenschutzgläser; <br>kein Spiegel-, Draht-, Verbund- und Isolierglas
Spiegelglas: nur rein bedampfte Spiegelgläser
Drahtglas: alle weiße und farbige Drahtgläser; <br>kein Spiegel-, Verbund-, Isolier- und buntes Flachglas
Verbund-/<br>Sekuritglas (ESG): alle Verbund- und Sekuritgläser weiß oder farbig;<br> kein Spiegel-, Draht-, Isolier- und buntes Flachglas; <br>Das Material muß fremdkörperfrei sein, d. h. es darf keine Gummidichtungen, Rahmenteile, Zierleisten etc. aufweisen.<br> Die Heizdrähte von Heckscheiben sowie die schwarze Verklebung der Scheiben stören dagegen nicht.
Isolierglas: alle Isolierglaseinheiten mit Rahmen, jedoch ohne Spiegelglas

Behälterglas

Das Recycling von Behälterglas stellt ein funktionierendes Recyclingsystem in der Verpackungswirtschaft dar. Bereits in den 70er Jahren wurde ein flächendeckendes Sammel- und Wiederverwertungssystem etabliert.

Im allgemeinen werden die in regional bereitgestellten Sammelcontainern erfassten Glasabfälle durch einen öffentlichen oder privaten Entsorger abgefahren und zur nächstgelegenen Glashütte transportiert.

Zu beachten:

Glasabfälle, die unter die Verpackungsverordnung (VerpackVO) fallen, sind von der Entsorgung über den ZAV ausgeschlossen.

Sonstige Hohlglasabfälle fallen unter die Vorsortierpflicht und können über den ZAV nur dann entsorgt werden, wenn sie unvermischt angeliefert werden.

Entsorgungsfirmen

Fachfirmen für Verwertung

  • AV Möck GmbH – Entsorgungsfachbetrieb
    Reutlinger Straße 73-79
    72072 Tübingen
    Telefon:    07071-13049-22
    Telefax:    07071-13049-20
    E-Mail:     rohstoffe@av-moeck.de
    Internet:   www.av-moeck.de

Flachglas

Um eine möglichst umfassende und flächendeckende Erfassung von Flachglasabfällen und deren Recycling zu erreichen, haben die beiden führenden deutschen Flachglashersteller VEGLA, Vereinigte Glaswerke GmbH und die Flachglas AG die Interregla, Glas-Recycling der Fahrzeug- und Bauindustrie GmbH gegründet.
Weitere Informationen erhalten Sie dort und unter anderem bei folgenden Verarbeitungsunternehmen:

  • Oberlandglas, Bad Wurzach
  • G+H, Speyer
  • Potters-Ballotini, Kirchheim-Bonlanden
  • Reiling, Marienfeld
  • Komi, Jettingen
  • Scheidle, Remshalden 

Die Zusammenstellung der Firmenanschriften ist beispielhaft und sicher nicht vollständig. Sie wird auf Ihre Anregung hin gerne ergänzt.
Regional können Sie sich bezüglich der Entsorgung und Verwertung von Flachglas an folgende Unternehmen wenden:

  • Gustav Elsberger Fuhrunternehmen GmbH
    Graf-Bentzelstraße 58
    72108 Rottenburg
    Tel.: 07472/1001

  • Komi Koppelberg & Migl GmbH
    Ringstraße 5-7
    71131 Jettingen
    Tel.: 07452 / 88840
    Fax.: 07452 / 8884-44
    eMail:

  • ALBA Neckar-Alb GmbH & Co KG
    Ziegeleistraße 19
    72555 Metzingen
    Tel.: 07123/9675-0
    Fax: 07123/9675-200
    Internet: www.alba-online.de
    Einsammeln und Befördern von allen Abfällen gem AVV;
    Lagerung & Behandeln diverser nicht überwachungsbedürftiger Abfälle;
    überwachungsbedürftiger und besonders überwachungsbedürftiger Abfälle.

     

    Behälterglas

    GGA mbH

    Die Gesellschaft für Glasrecycling und Abfallvermeidung mbH wurde 1993 gegründet und hat ihren Sitz in Ravensburg. Die Gesellschafter sind die Gesamtheit der Behälterglashersteller in Deutschland. Mit der GGA hat die Deutsche Behälterglasindustrie einen zuverlässigen Partner für die Verwertung der Glasverpackungen geschaffen.

    2004 lag die Recyclingquote für Behälter-Altglas bei der bisherigen Höchstmarke von 91,2 % im Inland.

    • Süddeutsche Altglas-Rohstoff GmbH
      Oberriedstr. 57
      88410 Bad Wurzach

    Bezüglich der Entsorgung und Verwertung von Behälterglas können Sie sich regional an folgende Unternehmen wenden:

     

    • Gustav Elsberger Fuhrunternehmen GmbH
      Graf-Bentzelstraße 58
      72108 Rottenburg
      Tel.: 07472/1001

    • ALBA Neckar-Alb GmbH & Co KG
      Ziegeleistraße 19
      72555 Metzingen
      Tel.: 07123/9675-0
      Fax: 07123/9675-200
      Internet: www.alba-online.de
      Einsammeln und Befördern von allen Abfällen gem AVV;
      Lagerung & Behandeln diverser nicht überwachungsbedürftiger Abfälle;
      überwachungsbedürftiger und besonders überwachungsbedürftiger Abfälle.

    • Renz Entsorgung GmbH & co.KG
      Herr Uwe Hacker
      Täleswiesenstraße 4
      72770 Reutlingen
      Tel.: 07121/91610
      Fax.: 07121/9161-61
      eMail:

    Heizöltanks

    Ungereinigte Heizöltanks enthalten üblicherweise Reste oder Anhaftungen von Heizöl. Von diesem kann eine Gefährung für die Umwelt ausgehen. Daher fallen ungereinigte Heizöltanks unter die Regelungen für gefährliche Abfälle. Verschiedene Firmen bieten die Komplettentsorgung, die Entleerung und/oder die Reinigung gebrauchter Heizöltanks an. Inwieweit die gereinigten Tanks danach werkstofflich verwertet werden können und dürfen (Metall, Kunststoff) muss im Einzelfall mit dem Abnehmer, eventuell auch mit der zuständigen Behörde geklärt werden.

    Die im Einzugsgebiet des ZAV anfallenden Heizöltanks aus Kunststoff und Metall werden zum größten Teil direkt einem Entsorger/Verwerter zugeführt und selten dem ZAV angeliefert.

    Heizöltanks aus Kunststoff und Metall können unter folgenden Voraussetzungen auf den Deponien angeliefert werden:

    – die Tanks müssen vollständig entleert und gründlich gereinigt sein

    – die Tanks werden nur in zerkleinertem Zustand (max. Kantenlänge 0,5 m) angenommen

    Heizöltanks aus Metall können auch über den regionalen Schrotthandel entsorgt werden. Es sollte geklärt werden, zu welchen Bedingungen der Händler den Tank annimmt (gereinigt, zerkleinert).

    Abfallschlüssel gemäß AVV

    1607 Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks und Fässern (außer 05 und 13)
    160708* Ölhaltige Abfälle
    160709* Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten
    1702 Holz, Glas und Kunststoff
    170204* Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
    1704 Metalle (einschließlich Legierungen)
    170409*

    Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

    Entsorgungsfirmen

    • Gustav Elsberger Fuhrunternehmen GmbH
      Graf-Bentzelstraße 58
      72108 Rottenburg
      Tel.: 07472/1001

    • ALBA Neckar-Alb GmbH & Co KG
      Ziegeleistraße 19
      72555 Metzingen
      Tel.: 07123/9675-0
      Fax: 07123/9675-200
      Internet: www.alba-online.de
      Einsammeln und Befördern von allen Abfällen gem AVV;
      Lagerung & Behandeln diverser nicht überwachungsbedürftiger Abfälle;
      überwachungsbedürftiger und besonders überwachungsbedürftiger Abfälle.

    • Renz Entsorgung GmbH & co.KG
      Herr Uwe Hacker
      Täleswiesenstraße 4
      72770 Reutlingen
      Tel.: 07121/91610
      Fax.: 07121/9161-61
      eMail:

    • Tankservice Ziegler GmbH
      Lange Straße 105
      72116 Mössingen
      Tel.: 07473/23400
      Fax.: 07473/25200
      Internet: www.tankservice-ziegler.de
      Entsorgung alter Heizöltanks und von Heizöl-Diesel-Schlämmen aus Demontagenund Tankreinigungen; Entsorgung von Bodenaushub mir schädl. Verunreinigungen;Befördern und Entsorgung von Putztüchern, Metallen, Flachglas

    Holzabfälle

    Abfallschlüssel gemäß AVV

    0301 Abfälle aus der Holzverarbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln
    030101 Rinden und Korkabfälle
    030104* Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die Gefährliche Stoffe enthalten
    030105 Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 030104 fallen
    0303 Abfälle aus der Holzverarbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe
    030301 Rinden- und Holzabfälle
    1702 Holz, Glas und Kunststoff
    170201 Holz
    170204* Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
    1912 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke
    191206* Holz, das gefährliche Stoffe enthält
    191207 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt
    2001 Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen
    200137* Holz, das gefährliche Stoffe enthält
    200138 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt
    2002 Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle)
    200201 Kompostierbare Abfälle

    Die Altholzverordnung

    Seit dem Jahr 2002 ist die stoffliche und energetische Verwertung oder Beseitigung von Altholz in der „Altholzverordnung“ geregelt. Adressaten der Verordnung sind die Erzeuger und Besitzer von Altholz, die Betreiber von Verwertungs- und Beseitigungsanlagen für Altholz sowie die öffentlich rechtlichen Entsorger und beauftragten Dritten im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG).

    Unter Altholz versteht man Industrierestholz, welches in der holzverarbeitenden und holzbearbeitenden Industrie anfällt und sogenanntes Gebrauchtholz. Der Begriff „Gebrauchtholz“ bezeichnet gebrauchte Erzeugnisse aus Massivholz, Holzwerkstoffen oder Verbundwerkstoffen mit überwiegendem Holzanteil (also mehr als 50 %). Wichtig ist, dass die Abfalleigenschaft des Holzes gemäß § 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bejaht werden kann.

    Die Altholzverordnung unterteilt Altholz in vier Kategorien plus einer extra Kategorie für PCB-Holz.

    Kategorie/ Bezeichnung Definition
    A I Naturbelassenes Holz , allenfalls unerheblich verunreinigt
    A II Verleimtes, beschichtetes oder behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel
    A III Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung ohne Holzschutzmittel
    A IV Mit Holzschutzmitteln behandeltes oder stark mit Schadstoffen belastetes Altholz ohne PCB-Verunreinigungen
    PCB-Holz Mit mehr als 50 mg/kg PCB belastetes Holz, im Sinne der PCB/PCT- Abfallverordnung.

    In der Regel ist es nicht möglich, Altholz anzusehen, in welcher Menge es die oben genannten Schadstoffe enthält. Diesem Problem begegnet der Verordnungsgeber mit dem Anhang III zur Verordnung. Dieser enthält eine Tabelle, in welcher die üblicherweise vorkommenden Altholzfraktionen (Fensterrahmen, Paletten etc.) den verschiedenen Altholzkategorien zugeordnet werden. Von diesen Vorgaben darf nur bei begründetem Verdacht abgewichen werden, wobei die Abweichungen im Betriebstagebuch protokolliert werden müssen.

    Verwertung

    Energetische Verwertung

    Die energetische Verwertung von Altholz unterliegt im Wesentlichen dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Generell möchte die Altholzverordnung erreichen, dass Altholz nur in immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen energetisch verwertet wird.

    Dabei darf einer Anlage nur Altholz jener Kategorien zugeführt werden, für welche die Anlage eine Zulassung besitzt.

    Kleinfeuerungsanlagen im Sinne des § 5 der 1. BImschV (Kleinfeuerungsanlagen mit einer Leistung von maximal 15 kW) sind von der Anwendung der Altholzverordnung ausgenommen (siehe § 1 Abs. 3 der Verordnung). In solche Anlagen dürfen nach der 1. BImschV nur naturbelassenes Holz oder Presslinge welche der DIN 51731, Ausgabe Mai 1993 entsprechen gegeben werden. Das heißt, dass jede Art von behandeltem Holz in diesen Anlagen nicht verwertet werden darf.

    Nach § 8 der Altholzverordnung dürfen Altholzbesitzer bzw. Altholzerzeuger Altholz zum Zwecke der Verwertung nur in Verkehr bringen, um es einer Verwertungsanlage zuzuführen, welche die Anforderungen der Altholzverordnung erfüllt. Die oben genannten Kleinfeuerungsanlagen unterliegen dieser Verordnung ja nicht und erfüllen sie somit auch nicht.

    Stoffliche Verwertung

    Zur stofflichen Verwertung von Altholz zählen

    • die Aufbereitung zu Holzspänen und Holzhackschnitzeln zur Herstellung von Holzwerkstoffen,
    • die Gewinnung von Synthesegas zur Methanolherstellung und
    • die Herstellung von Aktivkohle.

    Weitere stoffliche Verwertungsverfahren könnten entwickelt und angewandt werden. Sie unterliegen nicht dieser Verordnung.

    Im Anhang I der Altholzverordnung wird aufgeführt, welche Kategorien von Altholz den verschiedenen stofflichen Verwertungsverfahren zugeführt werden dürfen. Für die Herstellung von Holzwerkstoffen enthält Anhang II Grenzwerte für Schadstoffe (einige Schwermetalle, Fluor, Chlor, PCP und PCP), welche in den Spänen und Hackschnitzeln nicht überschritten werden dürfen.

    Verwertung

    Energetische Verwertung

    Die energetische Verwertung von Altholz unterliegt im Wesentlichen dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Generell möchte die Altholzverordnung erreichen, dass Altholz nur in immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen energetisch verwertet wird.

    Dabei darf einer Anlage nur Altholz jener Kategorien zugeführt werden, für welche die Anlage eine Zulassung besitzt.

    Kleinfeuerungsanlagen im Sinne des § 5 der 1. BImschV (Kleinfeuerungsanlagen mit einer Leistung von maximal 15 kW) sind von der Anwendung der Altholzverordnung ausgenommen (siehe § 1 Abs. 3 der Verordnung). In solche Anlagen dürfen nach der 1. BImschV nur naturbelassenes Holz oder Presslinge welche der DIN 51731, Ausgabe Mai 1993 entsprechen gegeben werden. Das heißt, dass jede Art von behandeltem Holz in diesen Anlagen nicht verwertet werden darf.

    Nach § 8 der Altholzverordnung dürfen Altholzbesitzer bzw. Altholzerzeuger Altholz zum Zwecke der Verwertung nur in Verkehr bringen, um es einer Verwertungsanlage zuzuführen, welche die Anforderungen der Altholzverordnung erfüllt. Die oben genannten Kleinfeuerungsanlagen unterliegen dieser Verordnung ja nicht und erfüllen sie somit auch nicht.

    Stoffliche Verwertung

    Zur stofflichen Verwertung von Altholz zählen

    • die Aufbereitung zu Holzspänen und Holzhackschnitzeln zur Herstellung von Holzwerkstoffen,
    • die Gewinnung von Synthesegas zur Methanolherstellung und
    • die Herstellung von Aktivkohle.

    Weitere stoffliche Verwertungsverfahren könnten entwickelt und angewandt werden. Sie unterliegen nicht dieser Verordnung.

    Im Anhang I der Altholzverordnung wird aufgeführt, welche Kategorien von Altholz den verschiedenen stofflichen Verwertungsverfahren zugeführt werden dürfen. Für die Herstellung von Holzwerkstoffen enthält Anhang II Grenzwerte für Schadstoffe (einige Schwermetalle, Fluor, Chlor, PCP und PCP), welche in den Spänen und Hackschnitzeln nicht überschritten werden dürfen.

    Altholz-Anlieferungsschein

    Altholz-Formular

    Entsorgungsfirmen

     

    • Gustav Elsberger Fuhrunternehmen GmbH
      Graf-Bentzelstraße 58
      72108 Rottenburg
      Tel.: 07472/1001

    • ALBA Neckar-Alb GmbH & Co KG
      Ziegeleistraße 19
      72555 Metzingen
      Tel.: 07123/9675-0
      Fax: 07123/9675-200
      Internet: www.alba-online.de
      Einsammeln und Befördern von allen Abfällen gem AVV;
      Lagerung & Behandeln diverser nicht überwachungsbedürftiger Abfälle;
      überwachungsbedürftiger und besonders überwachungsbedürftiger Abfälle.

     

    Kondensatoren

    Kondensatoren befinden sich in einer Vielzahl von Elektrogeräten und elektrotechnischen Anlagen. Ölgefüllte Kondensatoren aus alten Geräten können polychlorierte Biphenyle (PCB) enthalten. Wegen der hohen Giftigkeit wurde PCB ab 1971 nur noch in geschlossenen Systemen (Transformatoren, Kondensatoren, Kühlmittel etc.) eingesetzt.

    Abfallschlüssel gemäß AVV

    1602 Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten
    160209* Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten
    1709 Sonstige Bau- und Abbruchabfälle
    170902* Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z.B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren)

    Recht

    Kondensatoren erscheinen im Umweltrecht in zweierlei Hinsicht:

    1. Als elektrische Bauteile in „haushaltsüblichen“ Elektrogeräten

    2. Als große, ölgefüllte Bauteile in Elektrogroßgeräten.

    Die Entsorgung von Kondensatoren ist grundsätzlich problematisch wegen des enthaltenen Öls. Zusätzlich problematisch wird der Umgang mit und die Entsorgung von alten Kondensatoren, wenn das Öl sogenannte Polychlorierte Biphenyle (PCB) enthält. PCB ist extrem ökotoxologisch. Das ist auch der Grund, warum der Gesetzgeber den Umgang mit Stoffen, die PCB enthalten oder enthalten könnten, sorgfältig geregelt hat.

    In Zusammenhang mit Kondensatoren sind in Bezug auf PCB folgende rechtlichen Regelungen von Bedeutung:

    1. Die PCB/PCT-Abfallverordnung.

    Die PCB/PCT-Abfallverordnung (vollständiger Titel: „Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane (Artikel 1 der Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle sowie halogenierter Monomethyldiphenylmethane und zur Änderung chemikalienrechtlicher Vorschriften))“ verpflichtet Besitzer von PCB oder PCB-haltigen Stoffen oder Erzeugnissen im Wesentlichen dazu, PCB unmittelbar zu beseitigen.

     

    2. Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz.

     

    In Anhang III (Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach § 11 Abs. 2) des „Gesetz(es) über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“ wird bestimmt, dass Elektrolyt-Kondensatoren, die bedenkliche Stoffe enthalten, aus getrennt gesammelten Altgeräten entfernt werden müssen. Bezüglich Kondensatoren, die polychlorierte Biphenyle (PCB) enthalten, wird im Elektrogesetz auf § 2 Abs. 2 Nr. 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung verwiesen.

    3. Die Altölverordnung.

     

    Die Altölverodnung verbietet grundsätzlich, Altöle mit anderen Abfällen zu vermischen.

    Öle auf der Basis von PCB müssen von Besitzern, Einsammlern und Beförderern getrennt von anderen Altölen gehalten, getrennt eingesammelt, getrennt befördert und getrennt einer Entsorgung zugeführt werden.

    Altöle dürfen grundsätzlich nicht aufbereitet werden, wenn sie mehr als 20 mg PCB/kg enthalten.

    Entsorgungsfirmen

    Kunststoffe

    Recyclingfähig sind Kunststoffe nur, wenn sie sauber und sortenrein sind. Vor allem Weichplastik besteht aber häufig aus mehreren Kunststoffarten und Weichmachern. Diese lassen sich nur schwer zu neuem Plastik aufbereiten. Vom Zweckverband Abfallverwertung Reutlingen/Tübingen (ZAV) werden daher Kunststoffabfälle getrennt gesammelt, um Hartplastik einer stofflichen Verwertung zuzuführen. Der ZAV sieht darin einen wichtigen Beitrag für den Klima- und Ressourcenschutz.

      1. Hartkunststoffe

      An den Wertstoffhöfen des ZAV werden Hartkunststoffe getrennt gesammelt. Recycelt werden ausschließlich saubere, restentleerte Hartkunststoffe ohne Anhaftungen wie z.B.:

      • Babybadewannen, Blumentöpfe und Blumenkästen (unverschmutzt und ohne Erdanhaftungen), Büro-Ablagefächer,
      • Dachrinnen aus Kunststoff,
      • Eimer, Fässer,
      • Faltkörbe,
      • Gartenmöbel, Getränkekisten, Gießkannen,
      • Haushalts-Schüsseln,
      • Kanister (ohne Gefahrensymbol), Kehrschaufeln, Kinderspielzeug ohne Metall und Elektronik, Kisten,
      • Papierkörbe, Putzeimer,
      • Regentonnen, Rohre,
      • Sandkasten-Spielzeug, Seifenschalen,
      • Wannen, Wäschekörbe,

      2. Sonstige Kunststoffabfälle

      Die anderen Kunststoffabfälle, auch verunreinigte oder mit Metallteilen, werden nach wie vor über die Restmüllcontainer entsorgt.

      Nicht angenommen werden:

      • Fahrzeugteile
      • Behälter mit Gefahrensymbolen
      • Kunststoffe von Verpackungen. Verpackungsabfälle unterliegen der Verpackungsverordnung. Sie sind vom Hersteller oder Vertreiber entweder direkt zurückzunehmen oder müssen an beauftragte Unternehmen zurückgegeben werden können. Eine Abholung erfolgt über den Gelben Sack / Tonne.

        Der ZAV nimmt keine Verpackungsabfälle an (vgl. Abfallwirtschaftssatzung).

      Diese Regelungen gelten nur für Kleinmengen. Bezüglich der Verwertung großer Mengen und vor allem branchentypischer Kunststoffabfälle wird auf die regionalen Entsorgungs- und Verwertungsunternehmen verwiesen.

      Markungsputzete

      Städte und Gemeinden führen regelmäßig Markungsreinigungen mit Vereinen oder caritativen Organisationen durch. Bei den Einsammlungen hat es sich bewährt, die Abfälle in 2 Fraktionen zu trennen. Restabfall und Gelber-Sack-Abfall.

      Behältnis Abzugeben bei Was gehört dazu?
      gelbe Säcke WSR Metzingen So wie zu Hause z.B.Dosen, Verpackungen/Folien etc. Joghurtbecher
      Müllsäcke Zweckverband Abfallverwertung Reutlingen/Tübingen der Rest z.B. Müllbeutel, Flaschen (evtl. Glascontainer),
      offene Anlieferung Zweckverband Abfallverwertung Reutlingen/Tübingen Holz (sofern größere Mengen), Schrott, Elektrogeräte (Kühlgeräte, Fernseher usw.)
      Metalle

      Die Verwertung von Altmetall stellt eines der ältesten und gut bewährten Recyclingsysteme dar. Daher ist heutzutage der Weg zum regionalen „Schrotthändler“ nicht weit, wenngleich sich auch dieses Berufsbild gegenüber früher stark gewandelt hat.

      Die Verwertung schadstofffreier Metalle ist weitestgehend durch den örtlichen Metallhandel gesichert. Besondere Aufmerksamkeit ist jedoch geboten bei der Entsorgung von Metallbehältnissen, in denen sich Reste von umweltschädigenden Substanzen, wie beispielsweise Öle, Farben oder andere Chemikalienreste befinden. In diesen Fällen empfiehlt sich die rechtzeitige Beratung durch den Schrott- und Metallhändler oder die Abfallberatung des ZAV.

      Die Entsorgung von Altautos unterliegt den Bestimmungen der Altautoverordnung. Erläuterungen zu dieser Verordnung erhalten Sie bei den KFZ-Zulassungsstellen der Landratsämter.

      Von geringer Bedeutung für den privaten Alltag, aber mittlerweile durchaus relevant für den Schrotthandel, sind Altmetallfraktionen die radioaktiv kontaminiert sind. Solche Metalle sind frei Augenschein nicht zu erkennen und erfordern daher eine hohe fachliche Qualifikation der Mitarbeiter im Altmetallhandel.

      Abfallschlüssel gemäß AVV

      0201 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei
      020110 Metalle
      1201 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen
      120103 NE-Metallfeil- und -drehspäne
      120104 NE-metallhaltige Späne und Abschnitte
      1501 Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle)
      150104 Verpackungen aus Metall
      150111* Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z.B. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse
      1704 Metalle (einschließlich Legierungen)
      170401 Kupfer, Bronze, Messing
      170402 Aluminium
      170403 Blei
      170404 Zink
      170405 Eisen und Stahl
      170406 Zinn
      170407 gemischte Metalle
      170409* Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
      2001 Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)
      200140 Metalle

      Entsorgungsfirmen

      Nachtspeicheröfen / Speicheröfen

      Generell fallen Nachtspeicheröfen als Haushaltsgroßgeräte in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgesetzes und können deshalb an der Sammelstelle für Elektroaltgeräte im Entsorgungszentrum Dußlingen kostenlos abgegeben werden. Da Nachtspeicheröfen Asbest, andere gefährliche Mineralfasern und Chrom VI- haltige Speichersteine enthalten können, gelten für den Ausbau, die Sammlung, die Lagerung und den Transport die TRGS 519 „Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“, das Merkblatt 31 „Anforderungen zur Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten“ und die Gefahrstoffverordnung. 

      Nachtspeicheröfen müssen einzeln verpackt und staubdicht verklebt angeliefert werden, so dass es zu keiner Freisetzung von gefährlichen Asbestfasern kommen kann. Als Verpackungsmaterial kommen „Bändchengewebefolie“ oder „BigBags“ (im Fachmarkt bitte genau danach fragen) mit entsprechenden Umschlagungen in Frage. Zerlegte, teilzerlegte oder nicht verpackte Geräte werden nicht angenommen. Das Entladen der Geräte ist Sache des Anlieferers

      Auch asbestfreie Nachtspeicheröfen müssen entsprechend verpackt werden, da auch sie gefährliche Stoffe (Mineralfasern, Chrom IV) enthalten. 

      Eine Annahme ist ausschließlich von Geräten privater Herkunft aus dem Landkreis Tübingen möglich. Bei Geräten aus dem Landkreis Reutlingen wenden Sie sich bitte an

      – Elektrofachbetriebe, die den Ein- bzw. Ausbau vornehmen. Adressen von Fachbetrieben entnehmen Sie bitte dem Internet.
      – Oder wenden Sie sich bitte direkt an die Firma ALBA Neckar-Alb GmbH & Co. KG in Metzingen.

      Bei der Anlieferung muss das Formular Anlieferung von Nachtspeicheröfen ausgefüllt vorgelegt werden. 

      Zur Anlieferung von Asbesthaltigen Abfällen beim ZAV beachten Sie bitte unsere Merkblätter:

      Papier und Pappe

      In den Landkreisen Reutlingen und Tübingen übernimmt die Duale System Deutschland GmbH (DSD) auch das Einsammeln von Altpapier aus Privathaushalten.

      Verwertbares Altpapier aus dem Gewerbe kann vorsortiert in den Entsorgungseinrichtungen des ZAV angeliefert werden. Altpapier wird in Sammelcontainern auf der Deponie Reutlingen-Schinderteich und der Restdeponie Dußlingen-Rahnsbachtal angenommen.

      Nicht verwertbare Papierabfälle und Kartonagen können dem ZAV zur Entsorgung überlassen werden. Gewerbliche Abfallerzeuger müssen den Nachweis mittels eines Entsorgungsnachweises beim ZAV rechtzeitig vor der Anlieferung beantragen. Verpackungsmaterial und Papierabfälle mit schädlichen Verunreinigungen (besonders überwachungsbedürftige Abfälle) sind von der Entsorgung durch den ZAV ausgeschlossen.

      Abfallschlüssel gemäß AVV

      0303 Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe
      030308 Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling
      0901 Abfälle aus der fotografischen Industrie
      090107 Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten
      090108 Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten
      1501 Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle) 
      150101 Verpackungen aus Papier und Pappe
      150105 Verbundverpackung
      150106 gemischte Verpackungen
      1912 Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z.B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a.n.g.
      191201 Papier und Pappe
      2001 Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)
      200101 Papier und Pappe

      Verwertung

      Die Verwertung von Altpapier gehört, ähnlich wie die Metall- oder Glasverwertung, zu den ältesten und daher sehr gut etablierten Recyclingsystemen.

      Der europäische Altpapiermarkt definiert 5 Sorten von Altpapierrohstoff:

      • Gruppe 1: Untere Sorten, zum Beispiel Telefonbücher, unverkaufte Illustrierte.
      • Gruppe 2: Mittlere Sorten, zum Beispiel Zeitungen, sortiertes Büroaltpapier.
      • Gruppe 3: Bessere Sorten, wie weiße Akten, weißes Zeitungspapier.
      • Gruppe 4: sogenannte „krafthaltige“ Sorten, wie Kraftpapier und Wellpappe.
      • Gruppe 5: Sondersorten, dazu zählen unter anderem auch die Getränkekartons.

      Informationen darüber, welche Papierabfälle aus Haushalten oder haushaltsähnlichen Papierabfällen aus dem Gewerbe verwertet werden können und wie sie für eine problemlose Verwertung beschaffen sein müssen, gibt es bereits mehr als genug. Beispielhaft empfehlen wir den gewerblichen Abfallerzeugern aus den Landkreisen Reutlingen und Tübingen einen Besuch der Webseiten des Landratsamtes Reutlingen ( www.kreis-reutlingen.de) bzw. des Abfallwirtschaftsbetriebes des Landkreises Tübingen ( www.abfall-kreis-tuebingen.de ).

      Wenn in Ihrem Unternehmen entweder große Mengen gleichartiger Papierabfälle anfallen (zum Beispiel Schnittabfälle aus Druckereien oder Spezialpapiere aus der Produktion) dann wenden Sie sich am besten unmittelbar an eines der regionalen Entsorgung- oder Verwertungsunternehmen. Das gilt auch für die zuverlässige Entsorgung von Dokumenten die dem Datenschutz unterliegen. Entsprechende Adressen finden Sie entweder hier unter dem Stichwort „Firmen für Entsorgung, Verwertung“ oder auch in den Gelben Seiten unter „Altpapier, Papier, Recycling oder Aktenvernichtung“.

      Besondere Sorgfalt ist immer dann geboten, wenn Papier entweder chemisch vor- oder nachbehandelt oder in anderer Weise mit Fremd- oder Schadstoffen verunreinigt ist.

      Weitere Informationen zur Verwertung von Papier und Pappe erhalten Sie bei der Abfallberatung des ZAV oder den unter „Firmen für Entsorgung, Verwertung“ aufgeführten Firmen und sonstigen beratenden Einrichtungen.

      Entsorgungsfirmen

        • Gustav Elsberger Fuhrunternehmen GmbH
          Graf-Bentzelstraße 58
          72108 Rottenburg
          Tel.: 07472/1001

        • ALBA Neckar-Alb GmbH & Co KG
          Ziegeleistraße 19
          72555 Metzingen
          Tel.: 07123/9675-0
          Fax: 07123/9675-200
          Internet: www.alba-online.de
          Einsammeln und Befördern von allen Abfällen gem AVV;
          Lagerung & Behandeln diverser nicht überwachungsbedürftiger Abfälle;
          überwachungsbedürftiger und besonders überwachungsbedürftiger Abfälle.

        Putztücher (ölverunreinigt)

        Einwegputztücher werden in Werkstätten und vielen Produktionsbereichen verwendet. Je nach Art der Verwendung zählen gebrauchte Putztücher abfallrechtlich entweder zu den „unproblematischen“, also nicht durch gefährliche Stoffe verunreinigten Abfällen. In diesem Fall können sie unter der Abfallschlüsselnummer 150203 „Aufsaug- und Filmmaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen“ entsorgt werden.

        Mit Öl oder anderen gefährlichen Stoffen verunreinigte Putztücher zählen zu den besonders überwachungsbedürftigen Abfällen. Sie müssen der Abfallschlüsselnummer 150202 zugeordnet werden (siehe auch Rubrik „Abfallschlüsselnummer gemäß AVV“).

        Putztücher, die mit gefährlichen Stoffen verunreinigt sind, können nicht über die Einrichtungen des ZAV entsorgt werden. Adressen von Entsorgungsunternehmen erfahren Sie auf Nachfrage bei der Abfallberatung des ZAV. Alternativ können Sie auch eines der unter „Reinigung“ genannten Unternehmen um fachlichen Unterstützung bitten.

        Abfallschlüssel gemäß AVV

        1502 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung
        150202* Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a.n.g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die mit gefährlichen Stoffen verunreinigt sind.

        Entsorgungsfirmen

         

        Sonderabfälle

        Der Begriff ”Sonderabfälle“ hat sich im allgemeinen Sprachgebrauch eingebürgert für diejenigen Abfälle, von denen aufgrund ihres Schadstoffgehalts eine besondere Gefährdung der Umwelt und des Wohl der Allgemeinheit ausgehen kann.

        Eine aktuelle und informative Zusammenstellung der umgangssprachlich verwendeten Begriffe und deren Einordnung in das deutsche und europäische Recht (Gefährliche Abfälle) finden Sie im Internet auf den Seiten des Umweltbundesamtes unter:

        www.umweltbundesamt.de/abfallwirtschaft/sonderabfall/index.htm.

        Sonderabfälle dürfen nur in solchen Anlagen entsorgt werden, die dafür geeignet und zugelassen sind. Die Zuordnung von Abfällen zu Entsorgungsanlagen erfolgt entsprechend den Vorschriften der Technischen Anleitung (TA) Abfall und Technischen Anleitung (TA) Siedlungsabfall. ”Besonders überwachungsbedürftige Abfälle“ sind in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) mit einem Sternchen gekennzeichnet.

        „Sonderabfälle“ aus Haushaltungen werden üblicherweise als Problemstoffe bezeichnet. Für diese betreibt der ZAV verschiedene stationäre Sammelstellen in den Städten und Gemeinden des Landkreises Tübingen, sowie auf der Restedeponie Rahnsbachtal in Dußlingen und der Deponie Reutlingen-Schinderteich. Im Landkreis Reutlingen werden Problemstoffe aus Haushaltungen mit dem Schadstoffmobil eingesammelt. Die stationären Sammelstellen sind nur für Problemstoffe aus Haushalten vorgesehen und genehmigt.

        Schadstoffhaltige Abfälle aus Gewerbebetrieben und sonstigen gewerbeähnlichen Unternehmen werden vom ZAV grundsätzlich nicht angenommen.

        Ausnahmen sind unter anderem die Entsorgung von mit Schadstoffen verunreinigten Böden und Bauschutt. Ob diese Abfälle vom ZAV entsorgt werden können muss im Einzelfall geprüft werden.

        Der Entsorgungsnachweis muss rechtzeitig vor der Anlieferung der Abfälle beim ZAV eingereicht werden. Nur in besonderen Fällen, z.B. bei Öl-Unfällen, kann die Entsorgung sofort erfolgen. Dabei erfolgt in jedem Fall die Prüfung durch das Landratsamt, das auch einen sogenannten Beseitigungsschein ausstellt. Die Verpflichtung, einen Entsorgungsnachweis einzureichen, bleibt davon unberührt.

        Entsorgungsfirmen

        Sperrmüll

        Zum Sperrmüll zählen sperrige Gegenstände, die auch nach der Zerkleinerung nicht in die Restmülltonne passen und weder zu Metall- oder Elektroschrott, Holzmöbel oder Häckselgut gehören.

        Beispiele:

        – Bettdecken

        – Bobbycars

        – Bügelbretter

        – Federbetten und -kissen

        – Gartenmöbel (aus Kunststoff)

        – Regenfässer

        – Sonnenschirme

        – Matratzen

        – Koffer

        – Teppiche (kein Teppichboden!)

        – Sofas

        – Regenschirme

        – Polstermöbel

        – Wäschekörbe (aus Kunststoff)

        Entsorgungsfirmen

        Straßenaufbruch

        Beim Straßenaufbruch wird zwischen mineralischem, bitumenhaltigem und teerhaltigem Aufbruch unterschieden. Straßenaufbruch fällt bei Rückbau, Ausbau und Instandsetzung von Straßen, Wegen oder befestigten Flächen an.

        Definitionen

        1. mineralischer Straßenaufbruch ist ungebundenes oder hydraulisch gebundenes, mineralisches Straßenbaumaterial, das nicht mit Fremdstoffen verunreinigt ist (Aufbruch aus Betonstraßen, getrennt zu erfassende mineralische Teile aus dem Straßenbau).
        2. bitumenhaltiger Straßenaufbruch ist für Deck-, Binder- oder Tragschichten verwendetes Material, das bituminöse Bindemittel enthält.
        3. teerhaltiger Straßenaufbruch ist für Deck-, Binder- oder Tragschichten verwendetes Material, das teerhaltiges Bindemittel enthält.

        Abfallschlüssel gemäß AVV

        1701 Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Materialien auf Gipsbasis
        170101 Beton
        1703 Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte
        170301* kohlenteerhaltige Bitumengemische
        170302 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen
        170303* Kohlenteer und teerhaltige Produkte
        1705 Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut
        170503* Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten
        170504 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 170503 fallen
        170505* Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält
        170506 Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 170505 fällt

        Entsorgung und Verwertung

        Für die Entsorgung, Ablagerung und Verwertung von Straßenaufbruch sind die Landkreise bzw. die beauftragten Städte und Gemeinden zuständig (siehe auch Thema „Bodenaushub“).

        Bei mineralischem und bitumenhaltigem Straßenaufbruch ist eine Verwertung möglich:

        1. mineralischer Straßenaufbruch: Eine Verwertung und Aufbereitung im Straßen-, Wege- und Landschaftsbau ist außerhalb von Wassergewinnungsgebieten (Schutzzonen I und II), auch in Wasserschutzgebieten möglich. Außerdem ist die Möglichkeit der Verwendung auf der Baustelle zu prüfen.
        2. bitumenhaltiger Straßenaufbruch: Entweder ist eine Aufbereitung und Verwertung im Straßen- und Wegebau oder eine Entsorgung auf zugelassenen Bauschuttdeponien zu empfehlen.

        Verschiedene Firmen in den Landkreisen bieten Aufbereitungsmöglichkeiten für Straßenaufbruch an. Hinweise auf geeignete Verwertungunternehmen finden Sie unter „Firmen für Entsorgung, Verwertung“.

        In der Regel können folgende Materialien angenommen werden:

        • bituminöses Straßenaufbruchmaterial (Aufbruchschollen), frei von phenol- und teer- haltigen Substanzen
        • hydraulisch gebundenes Straßenaufbruchmaterial aus hydraulisch gebundenen Tragschichten, sowie Betontragschichten und Betonfahrbahnen
        • ungebundenes Straßenaufbruchmaterial aus Frostschutzschicht, sowie Kies- und Schottertragschicht
        • Beton und Stahlbeton
        • Kies, Schotter, Felsgestein
        • sortenreiner, wiederverwertbarer Bauschutt und
        • Betonplatten, Pflaster- und Randstein

        Einzelheiten erfragen Sie bitte bei den jeweiligen Firmen.

        Styropor

        Neben den mineralischen Dämmstoffen sind Polystyrolschäume (EPS: Styropor; XPS) die am verbreitesten Dämmmaterialien. Sie werden aus dem aromatischen Kohlenwasserstoff Styrol hergestellt (Platten), dem Treibmittel zugesetzt werden, die bei der Herstellung verdampfen und dabei Bläschen bilden. Man unterscheidet zwischen expandiertem (EPS; meist weiße Farbe, billig) und extrudiertem Schaum (XPS; stabil, grün oder blau gefärbt, teuer). Treibmittel ist meist Pentan, dem aus brandtechnischen Gründen (Pentan ist feuergefährlich) Phosphate als Flammschutzmittel zugesetzt werden (DIN 4102).

        Abfallschlüssel gemäß AVV

        1501 Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle)
        150102 Verpackungen aus Kunststoff
        1702 Holz, Glas und Kunststoff
        170203 Kunststoff
        2001 Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 1501)
        200139 Kunststoffe

        Verwertung und Entsorgung

        1. Verpackungs-Styropor muss gemäß der Verpackungsverordnung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt werden. Styropor, das von Verpackungen stammt wird folglich vom ZAV nicht angenommen. Verpackungs-Styropor kann entweder direkt an den Händler oder Lieferanten oder über ein Rücknahmesystem (z.B. Gelber Sack) zurückgegebenwerden.

          Weitere Informationen zum Thema „Verpackungen“ finden unter dem selben Stichwort. Die vollständige Textfassung der Verpackungsverordnung finden Sie als Link in der Rubrik „Nützliche Links, Abfallrecht, Verpackungsverordnung“.

        2. Nicht verwertbares Styropor, das nicht aus Verpackungsbereich stammt, also nicht unter die Regelungen der Verpackungsverordnung fällt (beispielsweise Dämmmaterial aus dem Baubereich oder dem Landschafts- und Gartenbau) kann über den ZAV entsorgt werden.

        Entsorgungsfirmen

         

         

        • ALBA Neckar-Alb GmbH & Co KG
          Ziegeleistraße 19
          72555 Metzingen
          Tel.: 07123/9675-0
          Fax: 07123/9675-200
          Internet: www.alba-online.de
          Einsammeln und Befördern von allen Abfällen gem AVV;
          Lagerung & Behandeln diverser nicht überwachungsbedürftiger Abfälle
          überwachungsbedürftiger und besonders überwachungsbedürftiger Abfälle.

        Textilien

        Verwertbare Textilien werden in den Entsorgungs- und Verwertungsanlagen des ZAV nicht angenommen. Dies gilt auch für textile Verpackungsmaterialien (Abfallschlüsselnummer 150109). Diese fallen unter die Regelungen der Verpackungsverordnung.

        Insbesonders bei produktionsspezifischen Textilabfällen kommt in der Regel eine stoffliche oder thermische Verwertung in Frage.

        Nicht verwertbare Textilabfälle (z.B. Verbundmaterialien oder gebrauchte Teppichböden) werden beim ZAV angenommen.

        Abfallschlüssel gemäß AVV

        0402 Abfälle aus der Textilindustrie
        040209 Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer)
        040221 Abfälle aus unbehandelten Textilfasern
        040222 Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern
        1501 Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle) 
        150109 Verpackungen aus Textilien
        1912 Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z.B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a.n.g. 
        191208 Textilien
        2001 Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01) <
        200111 Textilien

        Entsorgungsfirmen

         

        Verpackungen

        Nach der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (VerpackV) sind Transportverpackungen, Umverpackungen und Verkaufsverpackungen außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zu entsorgen. Hersteller und Vertreiber von Verpackungen sind verpflichtet, diese zurückzunehmen und einer Wiederverwendung bzw. Wiederverwertung zuzuführen.

        Die VerpackV gilt grundsätzlich auch für verschmutzte Verpackungen und für Verpackungen mit Resten oder Anhaftungen von Schadstoffen.

        Die vollständige Fassung der Verpackungsverordnung finden Sie im Internet auf den Seiten des Juris GmbH, die vom Bundesumweltamtes mit der Veröffentlichung im Internet beauftragt wurde. Den entsprechenden Link finden Sie hier in der Rubrik „Nützliche Links, Abfallrecht, Verpackungsverordnung“.

        Abfallschlüssel gemäß AVV

        1501 Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle)
        150101 Verpackungen aus Papier und Pappe
        150102 Verpackungen aus Kunststoff
        150103 Verpackungen aus Holz
        150104 Verpackungen aus Metall
        150105 Verbundverpackung
        150106 gemischte Verpackungen
        150107 Verpackungen aus Glas
        150109 Verpackungen aus Textilien
        150110* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
        150111* Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z.B. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse

        Verpackungen mit Schadstoffresten

        Gemäß § 7 der Verpackungsverordnung (Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter) sind Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter dazu verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass gebrauchte, restentleerte Verpackungen vom Endverbraucher in zumutbarer Entfernung unentgeltlich zurückgegeben werden können. Sie müssen den Endverbraucher durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln in der Verkaufsstelle und im Versandhandel durch andere geeignete Maßnahmen auf die Rückgabemöglichkeit hinweisen.

        Die Verpackungsverordnung gilt für leere Verpackungen. Diese gelten als restentleert wenn „der Inhalt bestimmungsgemäß ausgeschöpft worden ist“, d.h. beispielsweise

        • wenn Eimer für Farben pinselrein (tropf- und kratzfrei) und
        • für Dispersionskleber spachtelrein sind,
        • wenn Säcke mit pulverförmigen Klebern, Spachtelmassen etc. rieselfrei

          und

        • Behälter für Haftemulsionen, Voranstriche und Betonzusatzmittel usw. umgestülpt wurden, damit sie auslaufen konnten. 

        Die Verpackungen müssen über die Restentleerung hinaus vor der Rückgabe nicht gereinigt werden.

        In diesem Zusammenhang versteht es sich, dass auch schadstoffhaltige Verpackungen vom ZAV nicht angenommen werden. Bezüglich der Rücknahme und Verwertung verweisen wir an die Betreiber der Rücknahmesysteme (DSD etc.) oder die regionalen Entsorgungs- und Verwertungsunternehmen.

        Entsorgungsfirmen