Asbestzementprodukte (fest gebunden) / Mineralwolle (KMF)

Asbestzementprodukte (fest gebunden)

Asbest ist ein feinfaseriges, natürliches Material welches sehr gefährlich für die Gesundheit sein kann.

Fest gebundene Asbestfasern in Form von Asbestzementprodukten wie z.B. Dach- oder Wetterschutzplatten („Eternitplatten“), Blumenkästen etc. können über den ZAV entsorgt werden.

Schwach gebundene Asbestfasern wie z. B. Brandschutzmaterial („Spritzasbest“) oder Dämmmaterial in Öfen (Schnüre für Ofentüren, Asbestdichtungen) oder auch in Fußbodenbelägen dürfen von uns nicht angenommen werden.

Für Abfälle, die Asbestfasern enthalten gelten für Ausbau, Sammlung, Lagerung und Transport die TRGS 519 „Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ und die Gefahrstoffverordnung.

Zur Anlieferung von Asbesthaltigen Abfällen beim ZAV beachten Sie bitte unsere Merkblätter:

Bei Mengen von über 2 to benötigen Sie einen Entsorgungsnachweis. Entsorgung auf Anfrage unter:

Zweckverband Abfallverwertung Reutlingen/Tübingen

Im Steinig 61, 72144 Dußlingen

(07072) 9188-50

e-mail:

 

Mineralwolle (KMF)

Mineralfaserabfälle können je nach Material und Beschaffenheit einen unterschiedlich großen Anteil an Faserstäuben enthalten, die ähnlich wie Asbestfasern krebserzeugend wirken können. Die krebserzeugende Wirkung geht dabei nur von Fasern einer bestimmten Länge und eines bestimmten Durchmessers aus. Da dies in der Praxis aber nicht beurteilt werden kann, sind beim Umgang mit künstlichen Mineralfasern in jedem Fall entsprechende Maßnahmen zu treffen, damit es zu keiner Freisetzung von Faserstäuben kommt. Näheres dazu regelt die TRGS 521.

Für die Anlieferungen von Mineralfaserabfällen auf einer Entsorgungseinrichtung des ZAV gelten folgende Bedingungen:

  • Mineralfaserabfälle müssen in reißfeste und staubdichte Säcke verpackt sein. Die maximale Größe der Big Bags darf 3 m³ nicht überschreiten. Containerbags mit größerem Volumen werden aus Gründen der Standsicherheit der Deponie nicht angenommen.
  • Beim Entladen dürfen die Verpackungen nicht beschädigt werden.

Bei Mengen von über 2 to benötigen Sie einen Entsorgungsnachweis. Entsorgung auf Anfrage unter:

Zweckverband Abfallverwertung Reutlingen/Tübingen

Im Steinig 61, 72144 Dußlingen

(07072) 9188-50

e-mail:

Baustellenabfälle / Bauschutt

Verwertbarer Bauschutt
„Schadstofffreier“ verwertbarer Bauschutt kann durch Schreddern und Sortieren (Sieben) relativ einfach wiederverwertet werden. Recyclingmaterial aus der Bauschuttaufbereitung wird vor allem im Tief- und Straßenbau wieder eingesetzt. Dadurch nimmt Bauschutt nicht teuren Deponieraum in Anspruch.
Verwertbarer Bauschutt kann nicht über den ZAV entsorgt werden, sondern muss von Verwertungsfirmen aufbereitet werden.

 

Aus unserem Einzugsbereich können folgende Bauabfälle vom Zweckverband Abfallverwertung angenommen werden
(Beachten Sie dazu bitte unser Infoblatt-Bauschutt!):

Entsorgungszentrum Dußlingen

Abfälle, die von den Berechtigten und Verpflichteten nach § 5 der Benutzungsordnung des ZAV selbst angeliefert werden.

  1. Insbesondere Gewerbeabfälle, (Direktanlieferer Gewerbe-, Haus- und Sperrmüll) (z.B. Gipskartonplatten mit Fremdbestandteilen, Heraklit Platten, E-Schrott, Plexiglasplatten, Reste von Isoliermaterial, Teppichböden)
  2.  Glas, Fenster
  3. Holz (z.B. Holztüren, Holzbalken)
  4. Inerte Abfälle, Kleinmengen an Bauschutt / Bodenaushub zur Beseitigung
  5. Asbestabfälle aus festgebundenen Asbestfasern, z. B. Eternitplatten
    (siehe asbesthaltige Abfälle Privatanlieferer / Gewerbe)
  6.  Mineralfaser (KMF)

– Bauschutt, verunreinigt mit Öl, Chemikalien oder Schwermetallen >>Entsorgung auf Anfrage

– Lavaschlacken, sonstige Schlacke >>Entsorgung auf Anfrage

 

Wertstoffhof Schinderteich Reutlingen

Siehe Wertstoffhof Dußlingen. Am Wertstoffhof Schinderteich keine Annahme von:

–       Mineralfaser, Asbestabfälle

–       Inerte Abfälle wie Kleinmengen Bauschutt / Bodenaushub verunreinigt

Entsorgen Sie diese Abfälle bitte über den Wertstoffhof Dußlingen.

Batterien

Mit der „Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren“ wendet der Gesetzgeber das Prinzip der Produktverantwortung auf eine weitere Gruppe von Erzeugnissen an. Ziel ist es, den Schadstoffeintrag in Abfällen durch Batterien zu vermindern.

Das gilt für Batterien aller Arten, Marken und Herkunftsbereiche.

  • Endverbraucher sind zur Rückgabe gebrauchter Batterien verpflichtet (§11 BattG).
  • Händler, Hersteller und Importeure von Batterien sind zur unentgeltlichen Rücknahme verpflichtet (§9 (1) BattG).
  • Der Zweckverband Abfallverwertung nimmt an seinen Wertstoffhöfen und Problemstoffsammelstellen haushaltsübliche Batterien von bis zu 500 g und Starterbatterien in haushaltsüblichen Mengen an.

Gebrauchte Batterien über 500 g, Fahrradakkus oder Batterien aus gewerblicher und gewerbeähnlicher Herkunft (z.B. Industriebatterien für industrielle, gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwecke), sowie Batterien, die für Elektrofahrzeuge jeder Art oder die zum Vortrieb von Hybridfahrzeugen bestimmt sind, können nicht vom ZAV angenommen werden.

Diese Batterien können über den Handel (z.B. aet Autoersatzteile GmbH Akku Center, Reutlingen, etc), über ein Rücknahmesystem oder über Entsorgungs- und Verwertungsunternehmen (z.B. M.Bärs Rohstoffhandel GmbH, Ofterdingen, etc) zurückgegeben werden.

Bodenaushub

Die Zuständigkeiten für Bodenaushub sind in den beiden Landkreisen Reutlingen und Tübingen nicht einheitlich geregelt. Grundsätzlich gilt:

  • Für Bodenaushub, der mit Schadstoffen verunreinigt ist, ist für Abfallerzeuger in beiden Landkreisen primär der ZAV Reutlingen/Tübingen Ansprechpartner.
  • Die Regelungen für unbelasteten Bodenaushub finden Sie nachstehend unter dem Stichwort „Unbelasteter Bodenaushub“

Unbelasteter Bodenaushub

Gemäß §2 seiner Abfallwirtschaftssatzung ist der Zweckverband Abfallverwertung Reutlingen/Tübingen nicht für die Entsorgung von unbelastetem Bodenaushub zuständig. Für solchen Bodenaushub, also für „nicht kontaminiertes, natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes Erd- oder Felsmaterial“, sind in den Landkreisen Reutlingen und Tübingen die nachfolgend genannten Behörden zuständig:

AWB, Landkreis Tübingen

Der ZAV betreibt für den AWB die Erddeponie Schinderklinge in Kusterdingen und die Deponie Baresel in Rottenburg. Auf der Deponie Schinderklinge wird ausschließlich Boden aus dem Landkreis Tübingen angenommen. Die Deponie Baresel ist ausschließlich für Bodenaushub aus dem Stadtgebiet Rottenburg vorgesehen.

Zur Entsorgung, Anmeldung und Sonderöffnungszeiten beachten Sie bitte das Infoblatt Bodenaushub

Landkreis Reutlingen

Im Landkreis Reutlingen ist die Verwertung von Bodenaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt teilweise auf die Städte und Gemeinden übertragen. Die Ablagerungs- und Verwertungsmöglichkeiten sind im jeweiligen Abfall-Terminkalender aufgeführt.

Landratsamt Reutlingen

Kreisamt für nachh. Entwicklung; Abfallwirtschaftsamt; www.kreis-reutlingen.de

Stadt Reutlingen

Stadtverwaltung Reutlingen

Stadt Bad Urach

Stadtverwaltung Bad Urach

Stadt Metzingen

Stadtverwaltung Metzingen (1 Metzingen unterhält gemeinsam mit der Gemeinde Eningen einen Erddeponieverband. Auskünfte bezüglich der Entsorgung von unbelastetem Erdaushub erteilt das Baurechtsamt Metzingen. Weiterführende Informationen erhalten Sie auch unter www.metzingen.de.

Stadt Münsingen

Stadtverwaltung Münsingen

Stadt Pfullingen

Stadtverwaltung Pfullingen

Stadt Trochtelfingen

Stadtverwaltung Trochtelfingen

Die Gemeindeverwaltungen beraten Sie über die Einzugsbereiche, Anlieferungsbedingungen, die Anlieferzeiten sowie darüber, wie Bodenaushub angeliefert werden kann.

 

Schadstoffhaltiger Bodenaushub

Mit Schadstoffen belasteter Bodenaushub kann vorbehaltlich der Genehmigung der Aufsichtsbehörden durch den ZAV angenommen werden. Entscheidungen gelten nur für den Einzelfall. Nach dem Grundsatz ”Verwertung vor Entsorgung” muss vor dem Antrag auf Entsorgung vom Abfallerzeuger geprüft werden, ob der Abfall verwertbar ist.

Verunreinigter Bodenaushub

Unter „Verunreinigtem Bodenaushub“ versteht man Böden, die über das natürliche Vorkommen hinaus durch Fette, Öle, Säuren, Laugen oder in sonstiger Weise chemisch, biologisch oder radioaktiv belastetet sind. Für die Festlegung der Belastung oder die Beurteilung der Verwertungsmöglichkeiten sind im Einzelfall besondere Untersuchungen erforderlich.

Der Transport von verunreinigtem Bodenaushub unterliegt der Genehmigungspflicht gemäß § 49 KrW-/AbfG. Ein Entsorgungsnachweis ist erforderlich.

Vor Beginn des Bodenaushubs, zum Beispiel im Rahmen einer Baumaßnahme, sollte ein Verwertungskonzept vorhanden sein. Bei Verdacht auf Schadstoffbelastung, darf Bodenaushub nicht ungeprüft verwendet werden. Er sollte von unbelastetem Material getrennt werden.

Belastete Böden sind zu erwarten bei:

  • Altlastenflächen
  • Flächen nahe stark befahrener Straßen
  • Flächen in Gewerbegebieten und besonders bei ”schadstoffemittierendem“ Gewerbe und Flächen, auf denen Siedlungs- und Industrieabfälle zur Düngung und Bodenverbesserung eingesetzt wurden.

Weitere Informationen erhalten Sie bei den kommunalen Abfallberaterinnen und Abfallberatern in den Landkreisen, Städten, beim Regierungspräsidium Tübingen, Ref. Bodenschutz und Abfall, oder bei der Abfallberatung des ZAV.

Elektroaltgeräte, Nachtspeicheröfen

Allgemein

Kostenlose Rückgabe nur für Geräte, die aus privaten Haushalten stammen in haushaltsüblichen Mengen.

Sammelstellen im Einzugsgebiet des ZAV:

Ab einer Anzahl von 20 Geräten benötigen Sie eine Elektrogeräte Voranmeldung

Herkunft der Geräte

Stückzahl

Sammelstelle

ZAV Voranmeldung

Landkreis RT und

Stadtgebiete RT

20 (max.)

Wertstoffhof Reutlingen

nein

Stadtgebiete RT,

Metzingen + Pfullingen

> 20

ALBA Metzingen

 

 

Landkreise RT und Tü.

20 (max.)

Entsorgungszentrum Dußlingen

nein

 

Landkreise RT und Tü.

> 20

Entsorgungszentrum Dußlingen

ja

Gebühren

Gebühren werden bei der Anlieferung von Elektroaltgeräten nicht erhoben, d.h. die Rückgabe erfolgt kostenlos.

Sonstiges

An den Altgeräten darf keine Teildemontage vorgenommen werden.

Ausgediente Elektrogeräte können auch über den Handel, bei Lebensmitteldiscountern und Onlinehändlern zurückgegeben werden!

Weiteres siehe Pressemitteilung Rückgabemöglichkeiten Elektroaltgeräte.

 

 

Nachtspeicheröfen

Da Nachtspeicheröfen Asbest, andere gefährliche Mineralfasern und Chrom VI- haltige Speichersteine enthalten können, gelten für den Ausbau, die Sammlung, die Lagerung und den Transport die Regeln der TRGS 519 „Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“, das Merkblatt 31 „Anforderungen zur Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten“ und die Gefahrstoffverordnung.

 

Eine Annahme ist ausschließlich aus dem Landkreis Tübingen im Entsorgungszentrum Dußlingen möglich. Benötigt wird ein Herkunftsnachweis

Nachtspeicheröfen müssen einzeln verpackt und staubdicht verklebt angeliefert werden, so dass es zu keiner Freisetzung von gefährlichen Asbestfasern kommen kann. Als Verpackungsmaterial kommen „Bändchengewebefolie“ oder „BigBags“ (im Fachmarkt bitte genau danach fragen) mit entsprechenden Umschlagungen in Frage.

Die Geräte sind einzeln verpackt anzuliefern und staubdicht verklebt auf bereitgestellte Paletten abzulegen. Das Entladen ist Aufgabe des Anlieferers. Zerlegte oder teilzerlegte Öfen werden abgewiesen!

Es können ca. 10 Öfen pro Anlieferer angenommen werden.

Auch asbestfreie Nachtspeicheröfen müssen entsprechend verpackt werden, da auch sie gefährliche Stoffe (Mineralfasern, Chrom IV) enthalten.

Zur Anlieferung von Asbesthaltigen Abfällen beim ZAV beachten Sie bitte unser Merkblatt Asbesthaltige Abfälle Privatanlieferer

Fahrräder (Pedelecs mit Tretunterstützung bis 25 km/h und Elektroräder) / Hoverboards / Scooter / Kindermotorräder / Spielfahrzeuge

 können mit oder ohne Akku über den ZAV entsorgt werden.

  • Ausgeschlossen sind Verkehrsmittel, die eine Typgenehmigung benötigen, z.B. E-Bikes, mit Tretunterstützung bei Geschwindigkeiten oberhalb 25km/h oder tretunabhängigem Antrieb, E-Skateboards, E-Rollstühle, Elektromobile, elektr. Einräder und elektr. Dreiräder (§ 2 Absatz 2 Nummer 7 ElektroG, Satzung ZAV §6,3.h). Eine Verwertung dieser Abfälle kann über gewerbliche Anbieter erfolgen.
  • Ausgeschlossen sind ebenfalls einzelne Antriebsakkus (z.B. Fahrradakku ohne Fahrrad). Es handelt sich dabei um Industriebatterien.
    Diese Batterien können über den Handel (z.B. aet Autoersatzteile GmbH Akku Center, Reutlingen, etc), über ein Rücknahmesystem oder über Entsorgungs- und Verwertungsunternehmen (z.B. M.Bärs Rohstoffhandel GmbH, Ofterdingen, etc) zurückgegeben werden.
Heizöltanks und Altöl

Altöl

Die Annahme von sortenreinem Altöl ist ausschließlich am Entsorgungszentrum Schinderteich und nur in haushaltsüblichen Mengen gegen eine Gebühr möglich.

Größere Mengen Altöl müssen über eine gewerbliche Entsorgungsfirma oder über den Handel entsorgt werden. Verkaufsstellen wie Baumärkte, Tankstellen und Autowerkstätten nehmen in der Regel die verkaufte Menge gegen Vorlage des Kassenbon zurück. Wie bei vielen anderen schadstoffhaltigen Waren sind auch im Fall von Motor- und Getriebeölen die Verkaufsstellen verpflichtet, diese vom Kunden zurückzunehmen.

Alternativ muss der Verkäufer auf eine nahegelegene Annahmestelle hinweisen.

Für verunreinigtes Altöl, z.B. Altöl-Kaltreiniger-Gemische, mit Wasser und/oder verunreinigt mit Bremsflüssigkeit ist ein gewerbliches Entsorgungsunternehmen anzufragen.

Bei Restmengen an Diesel oder Heizöl wenden Sie sich bitte an eine Fachfirma.

 

Heizöltanks

Ungereinigte Heizöltanks enthalten üblicherweise Reste oder Anhaftungen von Heizöl. Von diesem kann eine Gefährung für die Umwelt ausgehen. Die im Einzugsgebiet des ZAV anfallenden Heizöltanks aus Kunststoff und Metall werden zum größten Teil direkt einem Entsorger/Verwerter zugeführt und selten dem ZAV angeliefert.

Metalltanks haben meist eine Kunststoffzwischenlage. Metall und Kunsstoffe müssen vor der Entsorgung beim ZAV getrennt werden!

  • Die Tanks müssen gereinigt sein. Flüssigkeiten und Restmengen können nicht über den ZAV entsorgt werden. Bitte wenden Sie sich wegen Reinigung und Restmengen an gewerbliche Anbieter (darauf spezialisierte Fachfirmen).
  • Tanks müssen vor Anlieferung zerlegt werden. Die Einzelteile dürfen ein Maß von max. 1,50 m nicht überschreiten.
  • Belege zur ordnungsgemäßen Entsorgung oder Entsorgungsnachweise werden von uns nicht ausgestellt. Entsprechende Vordrucke können aber vom ZAV abgestempelt und bestätigt werden.
Kunststoffe

Recyclingfähig sind Kunststoffe nur, wenn sie sauber und sortenrein sind. Vor allem Weichplastik besteht aber häufig aus mehreren Kunststoffarten und Weichmachern. Diese lassen sich nur schwer zu neuem Plastik aufbereiten. Beim Zweckverband Abfallverwertung Reutlingen/Tübingen (ZAV) werden daher Kunststoffabfälle getrennt gesammelt, um Hartplastik einer stofflichen Verwertung zuzuführen. Der ZAV sieht darin einen wichtigen Beitrag für den Klima- und Ressourcenschutz.

  1. Hartkunststoffe

Auf den Wertstoffhöfen des ZAV werden Hartkunststoffe getrennt gesammelt und gegen Gebühr angenommen.
Recycelt werden ausschließlich saubere, restentleerte Hartkunststoffe ohne Anhaftungen aus PE, PP, HDPE und ABS wie z.B.:

  • Babybadewannen, Blumentöpfe und Blumenkästen (unverschmutzt und ohne Erdanhaftungen), Büro-Ablagefächer,
  • Dachrinnen aus Kunststoff,
  • Eimer, Fässer,
  • Faltkörbe,
  • Gartenmöbel, Getränkekisten, Gießkannen,
  • Haushalts-Schüsseln,
  • Kanister (ohne Gefahrensymbol), Kehrschaufeln, Kinderspielzeug ohne Metall und Elektronik, Kisten,
  • Papierkörbe, Putzeimer,
  • Regentonnen, Rohre,
  • Sandkasten-Spielzeug, Seifenschalen,
  • Wannen, Wäschekörbe,
  1. Sonstige Kunststoffabfälle

Die anderen Kunststoffabfälle, auch verunreinigte oder mit Metallteilen, werden nach wie vor über die Restmüllcontainer entsorgt.

Nicht angenommen werden:

  • Fahrzeugteile
  • Behälter mit Gefahrensymbolen
  • Kunststoffe von Verpackungen. Verpackungsabfälle unterliegen der Verpackungsverordnung. Sie sind vom Hersteller oder Vertreiber entweder direkt zurückzunehmen oder müssen an beauftragte Unternehmen zurückgegeben werden können. Eine Abholung erfolgt über den Gelben Sack / Tonne.
    Der ZAV nimmt keine Verpackungsabfälle an (vgl. Abfallwirtschaftssatzung).

Diese Regelungen gelten nur für Kleinmengen. Bezüglich der Verwertung großer Mengen und vor allem branchentypischer Kunststoffabfälle wird auf die regionalen Entsorgungs- und Verwertungsunternehmen verwiesen.

Photovoltaik Module, Solarkollektoren, Solarflüssigkeit

Photovoltaikmodule

Eine Annahme von PV- Modulen ist ausschließlich im Entsorgungszentrum Dußlingen für Geräte aus privaten Haushalten möglich.

Ab 5 Module wird eine Elektrogeräte Voranmeldung benötigt. Module aus dem Stadtgebiet Reutlingen, Pfullingen und Metzingen können nicht vom ZAV angenommen werden. Hier ist eine Entsorgung über ALBA-Metzingen vorgesehen.

Es können ca. 50 Module maximal abgegeben werden.

Die Module werden vom Anlieferer kantengleich auf bereitgestellte Paletten gestapelt.

Das Entladen ist Aufgabe des Anlieferers. Beschädigte Module (Scherben) werden abgewiesen.

Solarkollektoren

Solarkollektoren (thermische Flach- und Röhrenkollektoren) können auf unseren Wertstoffhöfen nicht angenommen werden. Bitte wenden Sie sich an eine gewerbliche Entsorgungsfirma, an Ihren Händler oder an den Hersteller.

Solarflüssigkeit

Maximal 10 l Solarflüssigkeit kann an allen Problemstoffsammelstellen, dem Entsorgungszentrum Dußlingen und am Entsorgungszentrum Reutlingen abgegeben werden. Angenommen werden max. 10 l. Gebinde. Bei größeren Mengen wenden Sie sich bitte an eine gewerbliche Entsorgungsfirma, an Ihren Händler oder an den Hersteller.

Putztücher (ölverunreinigt)

Einwegputztücher werden in Werkstätten und vielen Produktionsbereichen verwendet. Je nach Art der Verwendung zählen gebrauchte Putztücher abfallrechtlich entweder zu den

  • mit Öl oder anderen gefährlichen Stoffen verunreinigte Putztüchern. Es handelt sich hierbei um gefährliche Abfälle (AVV 15 02 02*). Sie können nicht über die Einrichtungen des ZAV entsorgt werden.
  • mit „unproblematischen“, also nicht durch gefährliche Stoffe verunreinigten Abfällen. In diesem Fall können sie über den ZAV entsorgt werden.
    (AVV 150203 „Aufsaug- und Filmmaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter AVV 150202* fallen“.)
Sperrmüll / Holz / Holzmöbel

Sperrmüll

Zum Sperrmüll zählen sperrige Gegenstände, die auch nach der Zerkleinerung nicht in die Restmülltonne passen und weder zu Metall- oder Elektroschrott, Holzmöbel oder Häckselgut gehören.

Beispiele: Bettdecken, Matratzen, Bügelbretter, Sonnenschirme, Koffer, Teppiche (kein Teppichboden!), Sofas, Regenschirme oder Polstermöbel.

Diese Abfälle werden in Sonderabfuhren an den Haushalten eingesammelt. Beachten Sie dazu die Informationen auf der Website Ihres Landkreises:

https://www.kreis-reutlingen.de

https://www.abfall-kreis-tuebingen.de/entsorgen/welche-abfaelle-habe-ich/

An den Wertstoffhöfen des ZAV kann Sperrmüll auch selbst kostenpflichtig angeliefert werden. Kunden aus dem Landkreis Tübingen können bis zu 2 m³ über die Berechtigungscodes des Landkreises Tübingen abrechnen. Dazu mehr unter FAQ.

 

Holzabfälle, Holzmöbel

Beim ZAV stehen zwei Container für Altholzfraktionen bereit:

Container für „Altholz aus Sperrmüll“
In diesen Container werden vorsortiert Altholz aus dem Sperrmüll (Mischsortiment der Altholz-Kategorie I, II und III) gesammelt. Das Mischsortiment besteht vorwiegend aus:

  • Holzverschnitt von naturbelassenem Vollholz
  • Holzverschnitt von Holzwerkstoffen (Spanplatten)
  • Möbel aus naturbelassenem Vollholz
  • Möbel beschichtet.

 

Container für „imprägniertes Altholz aus dem Außenbereich“:

In diesem Container werden vorsortiert Altholz der Altholz–Kategorie IV gesammelt. Dabei handelt es sich vorwiegend um folgende angelieferte Altholz-Sortimente:

  • Fenster, Außentüren
  • imprägniertes Altholz aus dem Außenbereich, Leitungsmasten, Zäune, Konstruktionshölzer
  • Altholz aus Schadensfällen.
Verpackungsabfälle

Nach der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (VerpackV) sind Transportverpackungen, Umverpackungen und Verkaufsverpackungen außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zu entsorgen. Hersteller und Vertreiber von Verpackungen sind verpflichtet, diese zurückzunehmen und einer Wiederverwendung bzw. Wiederverwertung zuzuführen.

Die VerpackV gilt grundsätzlich auch für verschmutzte Verpackungen und für Verpackungen mit Resten oder Anhaftungen von Schadstoffen.

Die vollständige Fassung der Verpackungsverordnung finden Sie im Internet auf den Seiten des Juris GmbH, die vom Bundesumweltamtes mit der Veröffentlichung im Internet beauftragt wurde.

Die Verpackungen müssen über die Restentleerung hinaus vor der Rückgabe nicht gereinigt werden.

In diesem Zusammenhang versteht es sich, dass auch Verpackungen vom ZAV nicht angenommen werden. Bezüglich der Rücknahme und Verwertung verweisen wir an die Betreiber der Rücknahmesysteme (DSD etc.) oder die regionalen Entsorgungs- und Verwertungsunternehmen.

Weiterführende Informationen finden Sie auf den Webseiten des Abfallwirtschaftsbetriebs Tübingen (AWB). und des Landkreises Reutlingen, sowie auf den entsprechenden Websiten Ihrer Stadt oder Gemeinde.