Erklärung zur Barrierefreiheit
Der Zweckverband Abfallwirtschaft Reutlingen / Tübingen (ZAV) ist bemüht, seine Website www.zav-rt-tue.de in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Website www.zav-rt-tue.de.
1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Website ist wegen der nachstehend aufgeführten Unvereinbarkeiten teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.
2. Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:
- Informationen in Deutscher Gebärdensprache sind derzeit noch nicht vollständig verfügbar.
- Einzelne PDF-Dokumente sind nicht vollständig barrierefrei.
- Einzelne Inhalte erfüllen die Anforderungen der BITV 2.0 noch nicht vollständig.
3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 19.06.2026 erstellt.
Die Bewertung der Website erfolgte im Rahmen einer Prüfung durch die Überwachungsstelle für mediale Barrierefreiheit des Landes Baden-Württemberg.
Die Erklärung wurde zuletzt am 19.06.2026 überprüft.
4. Rückmeldung und Kontaktangaben
Sollten Ihnen Mängel in Bezug auf die barrierefreie Gestaltung unserer Website auffallen, können Sie sich an uns wenden.
ZAV – Zweckverband Abfallwirtschaft Reutlingen / Tübingen
Im Steinig 61
72144 Dußlingen
Telefon: 07072 / 9188-50
E-Mail:
5. Schlichtungsverfahren
Wenn Sie der Meinung sind, dass diese Website nicht barrierefrei zugänglich ist, können Sie unsere unter Ziffer 4 genannte Stelle darüber informieren.
Falls wir Ihnen nicht oder nicht zufriedenstellend innerhalb von vier Wochen ab Zugang Ihrer Anfrage antworten, können Sie sich an die Schlichtungsstelle des Landeszentrums Barrierefreiheit (LZ-BARR) wenden.
Landeszentrum Barrierefreiheit
Schlichtungsstelle
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 123 39375
E-Mail:
Webseite: https://barrierefreiheit-bw.de/
Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.